Die Mehrzahl der Pflegebedürftigen bevorzugt aktuellen Studien zufolge den Verbleib in den eigenen vier Wänden. Ob dies sinnvoll ist, hängt einerseits von der Verfassung Ihres Familienmitglieds ab. Andererseits sollte die räumliche Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und dem Ihres Familienmitglieds in den Überlegungen eine wichtige Rolle spielen. Im Idealfall lebt die pflegebedürftige Person mit Ihnen oder anderen Angehörigen unter einem Dach oder wohnt zumindest relativ nah. Ein weiteres gewichtiges Argument für die Versorgung im häuslichen Umfeld ist gegeben, wenn Sie gemeinsam mit anderen Verwandten, Freund*innen und Nachbar*innen ein Netzwerk für Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied bilden können. Ein Kriterium ist auch, wie viel pflegefachliche Expertise die Pflege erfordert.
Hinzu kommt, dass die räumlichen Bedingungen für die pflegerische Versorgung geeignet sein sollten. Besteht in dieser Hinsicht Optimierungsbedarf, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse der Pflegekasse zur Wohnumfeldverbesserung (siehe oben) in Anspruch nehmen.
Ambulante Pflegedienste sorgen zunächst einmal für die sogenannte Grundpflege. Dazu zählt zum Beispiel:
- Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Haar-, Mund-, Zahn- und Nagelpflege)
- Unterstützung beim An- und Auskleiden
- Lagern und Betten
Hinzu kommt die medizinische Behandlungspflege. Diese Maßnahmen werden auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung vorgenommen. Beispiele sind:
- Verbandswechsel
- Injektionen
- Blutdruck- und Blutzuckerkontrolle
- Wundversorgung
- medizinische Einreibungen
- Medikamentengabe
Häufig übernimmt der Pflegedienst auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten. Hier variiert das Angebot jedoch stark. Beispiele sind, abhängig von den individuellen Vereinbarungen:
- Lebensmitteleinkäufe
- Wohnungsreinigung
- Zubereiten von Mahlzeiten
- Waschen und Bügeln
- Versorgung eines Haustiers
Der ambulante Pflegedienst kann ergänzend zu den genannten Angeboten auch Leistungen der häuslichen Betreuung erbringen. Diese Betreuung wird neben der Grundpflege, der medizinischen Behandlungspflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbracht. Unterstützt wird damit die Gestaltung des Alltags, beispielsweise mit einer bedürfnisgerechten Beschäftigung oder auch der Förderung von Kontakten.
Haben Sie bereits einige Pflegedienste in die engere Auswahl genommen, hilft Ihnen unsere Checkliste Ambulante Pflegedienste bei der Vorbereitung des unverbindlichen Erstgesprächs.
Unterstützungspflege
Die Unterstützungspflege ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse und steht Patient*innen zur Verfügung, die sich nach einer schweren Operation, einer kräftezehrenden Behandlung oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit in ihrer häuslichen Umgebung nicht selbst pflegen und versorgen können. Solche Patient*innen sind nicht pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung, haben also auch keinen Pflegegrad. Die voraussichtliche Dauer der Erkrankung sollte 6 Monate nicht überschreiten. Unterstützungspflege kann durch den*die Pflegebedürftige*n selbst, aber auch durch seine*ihre Angehörigen bei der Kasse beantragt werden. Bei einem Krankenhausaufenthalt findet die Beratung dazu im Rahmen des Entlassungsmanagements statt. Unterstützungspflege bedarf immer einer ärztlichen Verordnung. Für Privatversicherte hängt es vom gewählten Tarif ab, ob sie Anspruch auf Unterstützungspflege haben.
Hinweis
Der Anspruch besteht für gesetzlich Versicherte bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes genehmigt werden.
Bei der Unterstützungspflege können folgende Leistungen beansprucht werden:
- Haushaltshilfe. Das sind Leistungen für das Einkaufen, Waschen, Reinigen der Wohnung, die Zubereitung von Mahlzeiten usw. Der Anspruch besteht nur, wenn keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
- Häusliche Krankenpflege. Besteht ein Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung und ist keine Pflege durch eine andere im Haushalt lebende Person möglich, so haben Versicherte Anspruch auf bis zu vier Wochen häusliche Pflege. Das bedeutet Hilfe bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken, Aufstehen, Anziehen und dem Toilettengang sowie hauswirtschaftliche Hilfen.
- Kurzzeitpflege. Reichen Haushaltshilfen und häusliche Pflege nicht aus, so haben die Betroffenen einen Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung. Übernommen werden dabei Pflegekosten (ohne Unterkunft und Verpflegung) von bis zu 1.854 €.
Weitere Informationen zur Unterstützungspflege erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
„24-Stunden-Pflege“
Den Wunsch nach häuslicher Pflege im eigenen Haushalt möchten viele Angehörige gerne erfüllen, aber die Berufstätigkeit oder die Entfernung machen es oft unmöglich, rund um die Uhr für die pflegebedürftigen Angehörigen da zu sein. Viele suchen deshalb eine freundliche und kompetente Person, die nach Möglichkeit rund um die Uhr anwesend ist und das Familienmitglied betreut, pflegt und versorgt. Es gibt leider nur wenige legale Optionen, ein solches Angebot zu nutzen. Die Betreuungspersonen unterliegen hierzulande dem Arbeitszeitgesetz und dürfen nicht länger als 8 Stunden täglich arbeiten. Zusätzlich müssen Ruhezeiten eingehalten und ein angemessener Freizeitausgleich eingeplant werden.
Abhängig von dem Betreuungs- und Pflegebedarf und den finanziellen Möglichkeiten gibt es folgende Angebote:
- Etablierte deutsche Pflegedienste mit 24-Stunden-Pflege, die von der Pflegekasse zugelassen sind. Sie haben ein sehr hohes Leistungs- und daher entsprechendes Preisniveau.
- Legal angestellte Haushaltshilfen, die allerdings ausschließlich die Grundversorgung und Haushaltstätigkeiten übernehmen dürfen. Diese Kräfte werden unter Beachtung der deutschen Gesetze (Steuern, Krankenversicherung, Unfallversicherung) direkt von der zu pflegenden Person oder den Angehörigen angestellt. Das bedeutet aber, dass man die Arbeits- und Pausenzeiten beachten und einen branchenüblichen Lohn zahlen muss.
- Private Vermittlungsagenturen, die zumeist nichtdeutsche Staatsbürger*innen als Pflege- oder Betreuungskräfte vermitteln. Diese Form der Beschäftigung im Privathaushalt einer pflegebedürftigen Person birgt viele Risiken. Man muss u. a. sicherstellen, dass die Pflege- oder Betreuungskraft über den*die Arbeitgeber*in (meist ein Vertragsunternehmen der Agentur) auch in ihrem Heimatland sozialversichert ist. Die Nachweis- und Prüfungspflicht obliegt den Familien. Wenn es sich um eine Scheinselbstständigkeit, kann dies gravierende rechtliche Konsequenzen haben.
Die häusliche Betreuung und Versorgung von Angehörigen rund um die Uhr ist aufgrund der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ähnlich kostspielig wie die stationäre Vollversorgung in einer Pflegeeinrichtung. Allerdings können die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen zusätzlich bis zu 4.000 Euro im Jahr (max. 20% der Kosten) steuerlich geltend gemacht werden.
Hinweis
Es gibt leider schwarze Schafe, die sich im Internet als Beratungs- und Vermittlungsagentur präsentieren und aus der Notsituation der Familien Profit schlagen wollen. Daher sollten Sie sich vor einer Kontaktaufnahme umfassend informieren, beispielsweise bei der Verbraucherzentrale. Dort gibt es auch eine Broschüre zum Thema.
Verhinderungspflege
Verhinderungspflege bedeutet einfacher ausgedrückt Vertretung bei der Pflege. Diese wird nötig, falls Sie und andere pflegende Angehörige die häusliche Pflege berufs- oder urlaubsbedingt oder wegen Krankheit im Moment nicht leisten können. Einen Überblick über die wichtigsten Bedingungen und Regelungen zur Verhinderungspflege finden Sie auf dieser Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.
Falls ein ambulanter Pflegedienst oder eine selbstständige Pflegeperson die Verhinderungspflege übernimmt, ist die Kostenerstattung durch die Pflegekasse bis zu einer Höchstgrenze möglich. Erfolgt die Verhinderungspflege stationär in einem Pflegeheim, übernimmt die Pflegekasse ausschließlich die pflegebedingten Kosten bis zum festgelegten Höchstbetrag. Verhinderungspflege kann auch in mehreren Teilzeiträumen und stundenweise in Anspruch genommen werden.
Wenn Sie als pflegende Angehörige eine Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nehmen, so kann Ihr*e Angehörige*r die Zeit der Verhinderungspflege auch in Ihrer Nähe oder sogar in derselben Einrichtung verbringen. Möglicherweise kommt während Ihres Urlaubs auch die Versorgung des pflegebedürftigen Familienmitglieds in einem sogenannten Pflegehotel in Betracht. Die Pflege wird hier entweder von geschultem Hotelpersonal oder durch einen ortsansässigen Pflegedienst übernommen und kann als Verhinderungspflege abgerechnet werden.
„Essen auf Rädern“
Wenn die Zubereitung von Mahlzeiten nicht mehr selbstständig erfolgen kann und die Angehörigen keine Möglichkeit der Essensversorgung haben, kann ein mobiler Dienstleister die Belieferung – besonders mit einem täglichen Mittagessen – übernehmen. Mittlerweile gibt es fast überall vielfältige Angebote von unterschiedlichen Essenslieferanten. Oft arbeiten aber auch ambulante Pflegedienste mit Anbietern zusammen, sodass Sie sich dort erkundigen können. Teilweise bieten ebenfalls stationäre Pflegeeinrichtungen eine Mittagsversorgung an. Entweder kann man als Gast in die Einrichtung gehen oder sich vielleicht sogar von dort aus beliefern lassen.
Bei der Suche im Internet findet man die Angebote in der Regel unter „Essen auf Rädern“. Gemeinsam mit ihrem*ihrer Angehörigen sollten Sie im Vorfeld überlegen, welche Art der Versorgung gewünscht wird. Bei den meisten Anbietern kann zwischen der Anlieferung von Tiefkühlkost zur selbstständigen Erwärmung (in Mikrowelle oder Backofen) und der Heißauslieferung gewählt werden.
Hausnotruf
Ein Hausnotruf ist sehr hilfreich, um Ihrem Familienmitglied und Ihnen Sicherheit zu geben. Dabei handelt es sich meist um einen tragbaren kleinen Sender mit einem Notrufknopf, der umgehängt oder wie eine Armbanduhr am Handgelenk getragen wird. Zusätzlich gibt es eine Basisstation beim Festnetztelefon. Hier kann ebenfalls Alarm ausgelöst werden. Auch kann eingestellt werden, dass ein Mal alle 24 Stunden eine bestimmte Taste gedrückt werden muss, um die Reaktionsfähigkeit Ihres Familienmitglieds zu kontrollieren. Geschieht dies nicht, meldet sich automatisch die Notrufzentrale des Anbieters.
Nach dem Eingehen des Notrufes versucht die Anbieterzentrale zunächst über die Basisstation, zu Ihrem Familienmitglied Kontakt aufzunehmen. Im nächsten Schritt sucht meist eine Vertrauensperson mit einem hinterlegten Schlüssel oder der beauftragte ambulante Pflegedienst die zu pflegende Person auf. Ist kein Kontakt zu der pflegebedürftigen Person möglich, werden Feuerwehr und Rettungsdienst hinzugezogen, die dann allerdings häufig die Haus- oder Wohnungstür aufbrechen.
Neueste Systeme arbeiten mit Künstlicher Intelligenz und mit Sensoren, die zum Beispiel Sturzbewegungen erkennen. Hier muss auch kein Sender mehr am Körper getragen werden, sondern das System reagiert genau wie ein Smart Speaker jederzeit auf natürliche Sprache und erkennt zudem automatisch Hilferufe.
Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Pflegekasse die Kosten für den Hausnotruf oder bezuschusst diese Maßnahme durch einen monatlichen Festbetrag.
Eine umfassende Information der Verbraucherzentrale zum Hausnotruf finden Sie hier.
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