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Wohngruppenzuschlag

Lebt die pflegebedürftige Person in einer ambulant betreuten Wohngruppe, besteht Anspruch auf Wohngruppenzuschlag in Höhe von 224 € pro Monat. Das gilt auch für Personen mit Pflegegrad 1.

Der Anspruch besteht nicht bei teilstationärer Pflege, z. B. Tagespflege. Im Einzelfall wird der Medizinische Dienst prüfen, ob in Wohngruppen eine Tagespflege erforderlich ist. Wenn dann festgestellt wird, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht möglich ist, kann der Wohngruppenzuschlag dennoch in Anspruch genommen werden.


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