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Vorübergehende stationäre Pflege & teilstationäre Pflege

Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause von Ihren Angehörigen gepflegt werden, können auch vorübergehend oder zeitweise in eine stationäre Einrichtung kommen. Man spricht hier von Kurzeitpflege oder Tagespflege. Die Leistungen der Pflegekasse, auf die Sie hier Anspruch haben, sind oben im Abschnitt „Das zahlt die Pflegekasse“ bereits beschrieben. Im Folgenden geht es nun noch einmal darum, unter welchen Bedingungen diese Möglichkeiten in Betracht kommen und was zu beachten ist.

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist vor allem zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt gedacht. Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied wird dann vorübergehend stationär in einem Pflegeheim betreut. Selten geschieht das in separaten Stationen, sondern meist auf sogenannten eingestreuten Plätzen innerhalb normaler Wohnbereiche. Ihr*e Angehörige*r wohnt also sehr wahrscheinlich mit Menschen zusammen, die dauerhaft in der Einrichtung untergebracht sind.

Machen Sie sich bitte bewusst, dass die Nutzung der Kurzzeitpflege einer guten Planung bedarf. Es kann vorkommen, dass die bevorzugte Einrichtung zu dem gewünschten Zeitraum keine Plätze frei hat. Planen Sie daher frühzeitig. Mittlerweile zeigt die Erfahrung, dass Angehörige immer wieder dieselbe Einrichtung bevorzugen, da dem*der Pflegebedürftigen die Umgebung schon vertraut ist. Zwar ist in den vergangenen Jahren ein umfassenderes Angebot im Bereich Kurzzeitpflege entstanden, aber vor allem während der Urlaubszeit können Engpässe nicht ausgeschlossen werden. Deshalb ist es ratsam, sich bei einem absehbaren Bedarf zeitnah um die Suche nach einem freien Platz bei einem Anbieter in Ihrer Region zu kümmern.

Besonderheiten bei Kindern und Jugendlichen

Pflegebedürftige Kinder sowie Jugendliche unter 18 Jahren können Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrichtungen in Anspruch nehmen, die nicht durch einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassen sind, beispielsweise in Einrichtungen der Behindertenhilfe. Diese Häuser sind in der Regel weitaus besser auf die Bedürfnisse von jungen Menschen eingestellt als Einrichtungen der Altenpflege. Bitte achten Sie darauf, im Antrag auf Kurzzeitpflege einen Vermerk einzufügen, dass die Kurzzeitpflege für Ihr Kind in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung für Senior*innen nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist.

Tagespflege

Bei der Tagespflege wird Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied tagsüber in einem Pflegeheim versorgt, meistens von 8.00 bis 16.00 Uhr. In der restlichen Zeit erfolgt die Pflege im häuslichen Umfeld. Eine solche Ergänzung der Betreuung kann sinnvoll sein, um Sie als pflegende Angehörige zu entlasten oder um Ihr Familienmitglied besser aktivieren zu können.

Tagespflegen sind häufig direkt an Pflegeeinrichtungen angegliedert. In den letzten Jahren sind aber auch vermehrt Tagespflegen in der Trägerschaft von ambulanten Diensten gegründet worden.


Nachtpflegeangebote als teilstationäre Angebote sind äußerst selten, da sie kaum nachgefragt werden. Die Tagespflege ist die Regel.


Bei der Auswahl einer Einrichtung ist zu bedenken, dass die Tagespflege nicht allzu weit vom Wohnort der*des Pflegebedürftigen entfernt sein sollte. Denn lange Fahrten zu den Einrichtungen bedeuten häufig zusätzliche Anstrengung. Die Fahrt sollte möglichst nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Gäste der Tagespflege werden in der Regel zu Hause abgeholt und wieder zurückgebracht, entweder durch ein beauftragtes Taxiunternehmen oder durch den Anbieter selbst. Viele Träger bieten sogenannte Schnuppertage an. Damit haben Sie und Ihr*e Angehörige*r die Möglichkeit, das Angebot kennenzulernen. Die Tagespflege kann an bis zu 5 Tagen in der Woche besucht werden. Auch Buchungen von einzelnen Wochentagen sind möglich.


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