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Vorsorgevollmacht, Betreuungs- & Patientenverfügung

Wenn ein Mensch aufgrund einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls plötzlich
keine Entscheidungen mehr für sich selbst treffen kann, sind Ehepartner*innen oder
Kinder nicht automatisch bzw. nur begrenzt berechtigt, dies zu übernehmen. Aus
rechtlicher Sicht sind hierfür je nach Situation eine Vorsorgevollmacht oder eine
Betreuungsverfügung notwendig. Eine Patientenverfügung ist für medizinische
Entscheidungen eine wichtige Grundlage.

Patientenverfügung

Es ist für die Pflegesituation sehr hilfreich und schafft zusätzliche Sicherheit für den Notfall, wenn seitens der zu pflegenden Person eine Patientenverfügung vorliegt. In einer Patientenverfügung kann jeder Mensch festlegen, welche ärztlichen Maßnahmen er zur medizinischen Versorgung wünscht bzw. ablehnt. So wird sichergestellt, dass bei einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall dem individuellen Willen entsprochen wird, selbst wenn dieser nicht mehr geäußert werden kann. Patientenverfügungen sind auch ohne notarielle Beglaubigung rechtlich verbindlich, sie müssen also von Ärzt*innen umgesetzt werden, wenn die entsprechende Behandlungs- oder Lebenssituation eintritt.

Sicherlich ist es nicht einfach, dieses Thema gegenüber einem Familienmitglied anzusprechen, das noch keine Patientenverfügung hat. Doch eine Patientenverfügung stellt zum einen quasi vorab ein selbstbestimmtes Leben sicher für eine Zeit, in der das Selbstbestimmungsrecht nicht mehr aktiv ausgeübt werden kann. Zum anderen kann sie Ihnen und den anderen Angehörigen unter Umständen juristische Schwierigkeiten, vor allem aber schwerwiegende ethische Konflikte ersparen.

Vorsorgevollmacht

Es ist grundsätzlich sinnvoll, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden. In der Vorsorgevollmacht ermächtigt Ihr Familienmitglied eine Person seines Vertrauens, an seiner Stelle verbindliche Entscheidungen zu treffen, wenn es selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Für Sie als bevollmächtigte Person kann es unter Umständen sehr schwierig sein, eine klare Vorstellung davon zu haben, in welcher Situation Ihre angehörige Person wie entscheiden würde, wenn sie selbst dazu noch in der Lage wäre. Es ist deshalb ratsam, in Gesprächen verschiedene Situationen durchzusprechen. Bei Bedarf kann Ihr*e Angehörige*r Dinge, die ihm*ihr wichtig sind, auch als rechtsverbindliche Anweisungen in die Vollmacht aufnehmen. Der Umfang der Handlungsvollmacht wird in jeder Vorsorgevollmacht individuell festgelegt.


Da bei der Aufzählung einzelner Aspekte leicht etwas unberücksichtigt bleibt, wählen die meisten Menschen eine Generalvollmacht für sämtliche vermögensrechtliche und persönliche Angelegenheiten. Möglich ist aber auch die Aufteilung der Handlungsvollmachten zwischen mehreren Personen.


Liegt keine Vorsorgevollmacht vor und kann Ihre angehörige Person Entscheidungen nicht mehr selbst treffen, setzt das Amtsgericht eine*n rechtliche*n Betreuer*in ein. Dies kann jemand aus dem Familienkreis sein, aber auch eine fremde Person. Auch für eine Vorsorgevollmacht müssen Sie nicht zum Notar. Die Vorsorgevollmacht sollte aber notariell beurkundet oder beglaubigt sein, wenn größere Vermögen, Immobilien oder Unternehmensanteile im Spiel sind. Auch sollte die Vorsorgevollmacht von Zeit zu Zeit auf ihre Aktualität überprüft und durch die Unterschrift Ihres*Ihrer Angehörigen mit aktuellem Datum bestätigt werden.

Betreuungsverfügung

Im Fall der Betreuungsverfügung dagegen benennt Ihr Familienmitglied lediglich eine*n gewünschte*n rechtliche*n Betreuer*in. Diese Person wird zuerst gerichtlich auf ihre Eignung überprüft, bevor sie befugt ist, Entscheidungen für Ihr Familienmitglied zu treffen. Darüber hinaus wird sie – im Gegensatz zum*zur Vorsorgebevollmächtigte*n – vom Gericht „kontrolliert“ und muss Rechenschaft ablegen. Der*die Betreuer*in darf Ihr Familienmitglied nur in den rechtlichen Aufgaben vertreten, die es selbst nicht mehr bewältigen kann. Die Betreuungsverfügung sollte schriftlich festgehalten werden, unterliegt jedoch keinen formalen Vorschriften. Sie kann mit einer Vorsorgevollmacht verknüpft werden, wenn der Wunsch besteht, zusätzlich zur Vorsorgevollmacht festzulegen, dass die bevollmächtigte Person bei Bedarf auch als Betreuer*in eingesetzt werden soll.

Die Fachberater*innen von awo lifebalance beraten und unterstützen Sie und Ihr Familienmitglied gerne beim Aufsetzen von Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Wenden Sie sich dazu bitte an die Hotline.


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