Es ist grundsätzlich sinnvoll, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden. In der Vorsorgevollmacht ermächtigt Ihr Familienmitglied eine Person seines Vertrauens, an seiner Stelle verbindliche Entscheidungen zu treffen, wenn es selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Für Sie als bevollmächtigte Person kann es unter Umständen sehr schwierig sein, eine klare Vorstellung davon zu haben, in welcher Situation Ihre angehörige Person wie entscheiden würde, wenn sie selbst dazu noch in der Lage wäre. Es ist deshalb ratsam, in Gesprächen verschiedene Situationen durchzusprechen. Bei Bedarf kann Ihr*e Angehörige*r Dinge, die ihm*ihr wichtig sind, auch als rechtsverbindliche Anweisungen in die Vollmacht aufnehmen. Der Umfang der Handlungsvollmacht wird in jeder Vorsorgevollmacht individuell festgelegt.
Hinweis
Da bei der Aufzählung einzelner Aspekte leicht etwas unberücksichtigt bleibt, wählen die meisten Menschen eine Generalvollmacht für sämtliche vermögensrechtliche und persönliche Angelegenheiten. Möglich ist aber auch die Aufteilung der Handlungsvollmachten zwischen mehreren Personen.
Liegt keine Vorsorgevollmacht vor und kann Ihre angehörige Person Entscheidungen nicht mehr selbst treffen, setzt das Amtsgericht eine*n rechtliche*n Betreuer*in ein. Dies kann jemand aus dem Familienkreis sein, aber auch eine fremde Person. Auch für eine Vorsorgevollmacht müssen Sie nicht zum Notar. Die Vorsorgevollmacht sollte aber notariell beurkundet oder beglaubigt sein, wenn größere Vermögen, Immobilien oder Unternehmensanteile im Spiel sind. Auch sollte die Vorsorgevollmacht von Zeit zu Zeit auf ihre Aktualität überprüft und durch die Unterschrift Ihres*Ihrer Angehörigen mit aktuellem Datum bestätigt werden.
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