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Verhinderungs- & Kurzzeitpflege

Die Verhinderungspflege ermöglicht eine Ersatzpflege zu Hause durch Angehörige, Freunde oder einen Pflegedienst, wenn die Hauptpflegeperson wegen dringender beruflicher Termine, Urlaub oder Krankheit ausfällt. Unter Kurzzeitpflege versteht man eine zeitlich begrenzte, vollstationäre Betreuung in einer Pflegeeinrichtung, für den Fall, dass die häusliche Pflege vorübergehend nicht ausreicht oder ausfällt. Sie dient oft auch als Überbrückung, etwa nach Krankenhausaufenthalten.

Seit 2025 können Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege als Gesamtleistung in Höhe von 3.539 € pro Jahr in Anspruch genommen werden. Pflegebedürftige bzw. ihre Angehörigen müssen aber weiterhin Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege bei der Pflegeversicherung beantragen.

Kurzzeitpflege

Bei zu Pflegenden mit den Pflegegraden 2–5 können bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Gezahlt werden dafür 1.854 €. Eine Aufstockung um die Mittel der Verhinderungspflege ist möglich (um bis zu 1.685 € auf insgesamt 3.539 €). Das Pflegegeld wird für bis zu 8 Wochen zur Hälfte weitergezahlt.

Verhinderungspflege

Auch die Verhinderungspflege können zu Pflegende mit den Pflegegraden 2–5 bis zu 8 Wochen und zu einer Höchstgrenze von 1.685 € pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Für Tage, an denen die Verhinderungspflege weniger als 8 Stunden erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer. Auch das Pflegegeld wird in diesem Fall nicht gekürzt. Wird die Pflege tagesweise für mehr als 8 Stunden benötigt, wird Pflegegeld nur für maximal 8 Wochen und nur zur Hälfte weitergezahlt.


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