Die Betreuung Ihres pflegebedürftigen Familienmitglieds bedeutet für Sie Veränderungen und Herausforderungen auf unterschiedlichen Ebenen.
Zunächst einmal ist Pflege körperlich belastend. Dies wird zu Beginn der Versorgung des*der Pflegebedürftigen häufig unterschätzt. Hilfe auch nachts oder Heben und Umlagern sind hier Beispiele. Auch, um den eigenen Körper zu schonen, ist die Teilnahme an Schulungen empfehlenswert. Diese sind außerordentlich hilfreich, um dem Bedarf des pflegebedürftigen Familienmitglieds entsprechen zu können.
Hinzu kommt, dass der oft hohe Zeitaufwand der Pflege häufig dazu führt, soziale Kontakte und Freizeitaktivitäten stark zu reduzieren. Dabei ist es von enormer Bedeutung, die eigenen Kräfte und Ressourcen im Blick zu behalten. Austausch mit anderen pflegenden Angehörigen ist ebenso wichtig wie der Erhalt eigener Sozialkontakte.
Dann können psychische Aspekte zum Tragen kommen, etwa die Rollenumkehr zwischen Kind und Elternteil, eine krankheitsbedingte Wesensveränderung Ihres pflegebedürftigen Familienmitglieds oder die Sorge, Ihr Familienmitglied nicht allein lassen zu können. Auch das Gefühl, in der eigenen Freiheit eingeschränkt zu sein, kann hier eine Rolle spielen. Wichtig ist es, Herausforderungen bewusst wahrzunehmen, um sowohl den Belangen Ihres Familienmitglieds als auch Ihren eigenen Bedürfnissen gerecht zu werden.
Nicht zuletzt ist Pflege auch mit Einkommenseinbußen verbunden, sofern Sie Ihren Beruf nicht mehr im bisherigen Umfang ausüben können. Hier kann es helfen, eine Pflegezeit oder Familienpflegezeit (siehe unter „Vereinbarkeit von Beruf und Pflege“) zu nehmen.
Häufig stehen ausschließlich die Bedürfnisse Ihres pflegebedürftigen Familienmitglieds im Fokus. Doch für die häusliche Pflege ist es mindestens ebenso wichtig, dass es Ihnen gut geht!
Speziell für pflegende Angehörige hat der Gesetzgeber unterschiedliche Regelungen zur sozialen Absicherung getroffen.
Rentenversicherung
Wenn Sie eine*n nahe*n Angehörige*n zu Hause pflegen, und zwar für mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage, gelten Sie im Sinne der Pflegeversicherung als Pflegeperson. Die Rentenversicherung zahlt Beiträge für Pflegepersonen, wenn Pflegegrad 2–5 vorliegt, die Pflegeperson neben der Pflege nicht regelmäßig mehr als 30 Stunden erwerbsmäßig tätig ist und noch keine volle Altersrente bezieht.
Arbeitslosenversicherung
Als Pflegeperson sind Sie über die Pflegeversicherung in der Arbeitslosenversicherung versichert. Damit erhalten Sie auch die Möglichkeit, nach Ende ihrer Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld und Arbeitsförderung zu beanspruchen. Die Voraussetzung dafür ist, dass unmittelbar vor der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestand oder eine Leistung, wie z. B. Arbeitslosengeld bezogen wurde. Wenn eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung bereits besteht, z. B. bei einer Teilzeitbeschäftigung, so greift diese Regelung nicht.
Unfallversicherung
Ab mindestens 10 Stunden Pflegezeit pro Woche (verteilt auf 2 Tage) sind Sie als Pflegeperson während Ihrer Tätigkeit über die Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen unfallversichert.
Kranken- und Pflegeversicherungsschutz
Falls es die Möglichkeit einer Familienversicherung gibt, sollte der*die pflegende Angehörige diese wählen, um kranken- und pflegeversichert zu sein. Ansonsten muss sich die Pflegeperson freiwillig in der Krankenversicherung weiter versichern. Dafür ist normalerweise der Mindestbeitrag zu zahlen, der wiederum auf Antrag von der Pflegeversicherung erstattet wird.
Hinweis
Eine private Kranken- und Pflegeversicherung bleibt grundsätzlich bestehen. Auf Antrag übernimmt die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung den Betrag bis zur Höhe des Mindestbetrages der gesetzlichen Versicherung.
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