logo
logo

Login

2 Min. Lesezeit

Kurzfristige Auszeiten organisieren

Der Rechtsanspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung besteht für alle pflegenden Arbeitnehmer*innen und ist nicht an eine Betriebsgröße gebunden. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bedeutet, dass Sie ein Mal pro Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person der Arbeit bis zu zehn Tage unbezahlt fernbleiben dürfen, um für Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied bei einer plötzlichen Gesundheitsverschlechterung eine optimale Versorgung zu organisieren.

In dieser Zeit der Freistellung können Sie sich beispielsweise über Pflegeleistungen informieren, einen Begutachtungstermin veranlassen oder eine Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt planen. Sofern der*die Angehörige zuvor noch nicht pflegebedürftig war, also kein Pflegegrad festgestellt wurde, reicht es aus, wenn die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit ärztlich bescheinigt wird.  


Nicht genommen werden kann die Auszeit, wenn es sich um einen Krankheitsfall oder Unfall (z. B. Grippe oder Knochenbruch) handelt, der keine dauerhafte Neuorganisation einer bedarfsgerechten Pflege und Versorgung erfordert.


Pflegeunterstützungsgeld

Sofern Sie für die Auszeit von bis zu 10 Tagen keinen sonstigen Anspruch einer Entgeltfortzahlung haben, besteht womöglich ein Anspruch auf Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld. Dies ist eine Lohnersatzleistung, vergleichbar mit der Leistung für Eltern, die ein krankes Kind betreuen. Sie beantragen diese Leistung bei der Pflegekasse bzw. bei dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen Ihres Familienmitgliedes. Dem Antrag fügen Sie eine ärztliche Bescheinigung bei. Der*die Arbeitgeber*in ist umgehend zu informieren, er*sie benötigt in der Regel ebenfalls eine ärztliche Bescheinigung. Es besteht für diese Zeit Kündigungsschutz.

Das Pflegeunterstützungsgeld wird wie Kinder-Krankengeld berechnet. Das Brutto-Pflegeunterstützungsgeld beträgt demnach 90% des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts. Insgesamt darf das tägliche Unterstützungsgeld 70% der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Der*die Arbeitgeber*in stellt auf Ihren Wunsch eine entsprechende Entgeltbescheinigung aus. Beamt*innen haben zwar keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, doch erhalten sie „Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung“.


Sie möchten sich kostenlos von unseren Expert*innen zum Thema kurzfristige Arbeitsverhinderung beraten lassen und die individuelle Situation klären?

Lesen Sie mehr zum Thema

  • 8 Min. Lesezeit

    Queere Oldies – LSBTI* Senior*innen unterstützen

  • 1 Min. Lesezeit

    Herausforderung Pflege – echte Entlastung schaffen

  • 1 Min. Lesezeit

    Menschen mit Demenz achtsam begleiten

  • 1 Min. Lesezeit

    Pflegende Beschäftigte integrieren & engagiert halten