Eine gute Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Pflege Angehöriger ist nur mit einem hohen Maß an Flexibilität und Unterstützung möglich. Die Anforderungen des Berufs, der Anspruch der eigenen Familie und die Erwartungen und Wünsche des*der pflegebedürftigen Angehörigen, sind ohne Unterstützung von außen kaum in Einklang zu bringen. Innerhalb eines Strudels von Forderungen und Dingen, die erledigt werden müssen, und vor dem Hintergrund der limitierten Zeitressourcen, die Ihnen zur Verfügung stehen, bewältigen Sie Ihren anspruchsvollen Alltag.
Die Notwendigkeit, die Pflege von Angehörigen zu übernehmen, ist selten planbar, denn sie tritt häufig plötzlich nach einem Unfall oder durch eine Erkrankung ein. Im Verlauf einer Erkrankung steigt Ihre Belastung fortschreitend mit den Pflegeaufgaben. Gleichzeitig sinken oft die Kraftreserven in einem schleichenden Prozess. Der Arbeitsplatz erfordert gute und verlässliche Leistungen, aber es fällt Ihnen zunehmend schwerer, bei der Arbeit zeitlich flexibel und motiviert zu sein. Viele Betroffene sprechen am Arbeitsplatz nicht über die physischen und psychischen Belastungen, denen sie durch die Pflege einer*eines Angehörigen jeden Tag ausgesetzt sind. Verständnis für die besondere Lebenssituation von Beschäftigten mit Pflegeaufgaben kann sich jedoch durch eine offene Kommunikation am Arbeitsplatz positiv entwickeln.
Viele Arbeitgeber*innen und Organisationen haben erkannt, welche Bedeutung eine gute Unterstützung und Information für die betroffenen Beschäftigten hat. Pflegende Beschäftigte werden zum Beispiel durch Aufklärung, Beratung und eine flexible Gestaltung der zeitlichen Rahmenbedingungen unterstützt. In immer mehr Unternehmen gibt es zudem Pflegenetzwerke von Betroffenen für Betroffene.
Beamt*innen des Bundes sowie Soldat*innen haben seit 2016 ebenfalls einen Rechtsanspruch auf Pflegezeit. Sie erhalten einen Vorschuss zur besseren Bewältigung des Lebensunterhaltes während der Zeit der Freistellung, die mit einer Gehaltsreduzierung verbunden ist.
Als Eltern eines Kindes mit Behinderung, einer schweren Mehrfachbehinderung oder einer schweren chronischen Krankheit erleben Sie in den ersten Lebensmonaten oft eine Achterbahn der Gefühle: Auf der einen Seite ist da die Freude über Ihr Kind, so wie bei allen anderen Eltern, auf der anderen Seite werden Sie mit einer ganzen Reihe von Herausforderungen und bürokratischen Hürden konfrontiert. Häufig sind weitere Untersuchungen erforderlich, bis der Befund eindeutig vorliegt. Ihre Lebensplanung muss neu überdacht und geordnet werden, um Ihrem behinderten Kind einen Platz darin zu geben. Empfehlenswert ist hier der Ratgeber „Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es“ des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V., der viel Wissenswertes zum Thema bereithält.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Der Rechtsanspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung besteht für alle pflegenden Arbeitnehmer*innen und ist nicht an eine Betriebsgröße gebunden. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bedeutet, dass Sie ein Mal pro Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person der Arbeit bis zu zehn Tage unbezahlt fernbleiben dürfen, um für Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied bei einer plötzlichen Gesundheitsverschlechterung eine optimale Versorgung zu organisieren.
In dieser Zeit der Freistellung können Sie sich beispielsweise über Pflegeleistungen informieren, einen Begutachtungstermin veranlassen oder eine Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt planen. Sofern der*die Angehörige zuvor noch nicht pflegebedürftig war, also kein Pflegegrad festgestellt wurde, reicht es aus, wenn die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit ärztlich bescheinigt wird.
Hinweis
Nicht genommen werden kann die Auszeit, wenn es sich um einen Krankheitsfall oder Unfall (z. B. Grippe oder Knochenbruch) handelt, der keine dauerhafte Neuorganisation einer bedarfsgerechten Pflege und Versorgung erfordert.
Pflegeunterstützungsgeld
Sofern Sie für die Auszeit von bis zu 10 Tagen keinen sonstigen Anspruch einer Entgeltfortzahlung haben, besteht womöglich ein Anspruch auf Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld. Dies ist eine Lohnersatzleistung, vergleichbar mit der Leistung für Eltern, die ein krankes Kind betreuen. Sie beantragen diese Leistung bei der Pflegekasse bzw. bei dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen Ihres Familienmitgliedes. Dem Antrag fügen Sie eine ärztliche Bescheinigung bei. Der*die Arbeitgeber*in ist umgehend zu informieren, er*sie benötigt in der Regel ebenfalls eine ärztliche Bescheinigung. Es besteht für diese Zeit Kündigungsschutz.
Das Pflegeunterstützungsgeld wird wie Kinder-Krankengeld berechnet. Das Brutto-Pflegeunterstützungsgeld beträgt demnach 90% des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts. Insgesamt darf das tägliche Unterstützungsgeld 70% der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Der*die Arbeitgeber*in stellt auf Ihren Wunsch eine entsprechende Entgeltbescheinigung aus. Beamt*innen haben zwar keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, doch erhalten sie „Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung“.
Pflegezeit
Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung, wenn sie die Pflege eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen in der häuslichen Umgebung übernehmen. Dieser Rechtsanspruch besteht allerdings nicht, wenn der*die Arbeitgeber*in weniger als 16 Beschäftigte hat.
Für die Dauer der Pflegezeit ist es möglich, ein zinsloses Darlehen zu erhalten. Es zielt darauf ab, den Lebensunterhalt pflegender Angehöriger während der Pflegezeit abzusichern. Die Antragstellung kann direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) erfolgen. Ausgezahlt wird das Darlehen in monatlichen Raten. Es deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Auch ein niedrigeres Darlehen kann beantragt werden.
Anspruchsberechtigte Angehörige sind:
- Großeltern
- Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
- Ehegatt*innen, Lebenspartner*innen sowie Partner*innen in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften
- Geschwister, Schwäger*innen
- Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Kinder des*der Ehe- oder Lebenspartner*in, Schwiegerkinder und Enkelkinder
Für die genannten Familienmitglieder haben Sie also einen Rechtsanspruch auf Fernbleiben von der Arbeit und auf sämtliche Freistellungen.
Im Rahmen des Pflegezeitgesetzes besteht auch die Option, minderjährige pflegebedürftige Angehörige sowohl bis zu sechs Monaten zu Hause zu pflegen als auch außerhäuslich zu betreuen. Zudem findet die häusliche oder außerhäusliche Begleitung naher Angehöriger in deren letzter Lebensphase Berücksichtigung, indem zusätzlich eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit von bis zu drei Monaten möglich ist.
Ankündigung der Pflegezeit
Sie müssen die Inanspruchnahme der Pflegezeit mindestens zehn Arbeitstage vor dem gewünschten Beginn dem*der Arbeitgeber*in schriftlich ankündigen. Benennen Sie dabei auch den genauen Zeitraum und die gewünschte Dauer der Freistellung. Möchten Sie sich nicht vollständig freistellen lassen, sondern die Arbeitszeit reduzieren, müssen Sie das individuell mit dem*der Arbeitgeber*in abstimmen und Ihre Vereinbarungen schriftlich festhalten. Im Schreiben sollten Sie in diesem Fall angeben, wie Sie die Arbeitszeit aufteilen möchten. Der*die Arbeitgeber*in darf den Wunsch nach Teilzeitarbeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Als Beleg für die Pflegebedürftigkeit Ihres Familienmitglieds legen Sie dem*der Arbeitgeber*in eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes vor.
Hinweis
Sollten Sie die Pflegezeit vorzeitig beenden wollen, ist das mit einer Übergangsfrist von vier Wochen möglich. Allerdings ist in diesem Fall das Einverständnis Ihres*r Arbeitgeber*in erforderlich.
Soziale Absicherung während der Pflegezeit
Während der vollständigen Freistellung ab vier Wochen besteht grundsätzlich kein Sozialversicherungsschutz. Sofern bei der Pflegeperson eine Familienversicherung besteht, erfolgt die Krankenversicherung über diesen Weg. Sollte bei Ihnen keine Familienversicherung vorliegen, ist es ratsam, sich freiwillig in der Krankenversicherung weiter zu versichern. Dafür zahlen Sie in der Regel den Mindestbeitrag. Mit der Krankenversicherung sind Sie automatisch pflegeversichert. Das gilt sowohl für die gesetzliche als auch für die private Krankenversicherung. Auf Antrag erstattet Ihnen die Pflegeversicherung Ihres pflegebedürftigen Familienmitglieds den Mindestbeitrag Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung. In der Arbeitslosenversicherung besteht die Pflichtversicherung für die Dauer der Pflegezeit fort. Die fälligen Beträge werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflegekasse Ihres pflegebedürftigen Familienmitglieds übernommen.
Familienpflegezeit
Die Familienpflegezeit ermöglicht es Ihnen, Ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt zu reduzieren, sofern Sie in einem Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten angestellt sind. Familienpflegezeit gibt es für nahe Angehörige. Wer genau dazugehört, definiert das Bundesministeriums für Gesundheit hier. Neben häuslicher Pflege wird auch die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen Kindes in einer außerhäuslichen Einrichtung anerkannt.
Beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben erhalten Sie auf Antrag für die Monate, in denen Sie Ihr Familienmitglied pflegen, zur Aufstockung Ihres Arbeitsentgelts ein zinsloses Darlehen in Höhe der Hälfte des reduzierten Arbeitsentgelts. Verringern Sie beispielsweise Ihre Arbeitszeit von 100 auf 50 Prozent, so besteht die Möglichkeit, in dieser Zeit mittels eines Darlehens über 75 Prozent des letzten Einkommens zu verfügen. Nach Ihrer Rückkehr wird das Darlehen in möglichst gleichbleibenden Raten zurückgezahlt.
Während Ihrer Familienpflegezeit zahlt der*die Arbeitgeber*in Ihre Beiträge zur Rentenversicherung auf der Basis des reduzierten Arbeitsentgeltes weiter. Zusätzlich überweist die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen für die geleistete Pflege an die Rentenversicherung Beiträge praktisch wie bei einer Vergütung der Pflegezeit. Diese Ansprüche steigen entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit. Damit halten pflegende Angehörige trotz der Pflege ihre Rentenansprüche in etwa auf dem Niveau der letzten Vollzeitbeschäftigung.
Hinweis
Sowohl bei Pflegezeit und Familienpflegezeit als auch bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht für Sie Kündigungsschutz, und zwar vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende, jedoch maximal 12 Wochen vor dem mitgeteilten Termin.
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