Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung, wenn sie die Pflege eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen in der häuslichen Umgebung übernehmen und Pflegezeit nehmen möchten. Dieser Rechtsanspruch besteht allerdings nicht, wenn der*die Arbeitgeber*in weniger als 16 Beschäftigte hat.
Für die Dauer der Pflegezeit ist es möglich, ein zinsloses Darlehen zu erhalten. Es zielt darauf ab, den Lebensunterhalt pflegender Angehöriger während der Pflegezeit abzusichern. Die Antragstellung kann direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) erfolgen. Ausgezahlt wird das Darlehen in monatlichen Raten. Es deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Auch ein niedrigeres Darlehen kann beantragt werden.
Anspruchsberechtigte Angehörige sind:
- Großeltern
- Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
- Ehegatt*innen, Lebenspartner*innen sowie Partner*innen in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften
- Geschwister, Schwäger*innen
- Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Kinder des*der Ehe- oder Lebenspartner*in, Schwiegerkinder und Enkelkinder
Für die genannten Familienmitglieder haben Sie also einen Rechtsanspruch auf Fernbleiben von der Arbeit und auf sämtliche Freistellungen.
Im Rahmen des Pflegezeitgesetzes besteht auch die Option, minderjährige pflegebedürftige Angehörige sowohl bis zu sechs Monaten zu Hause zu pflegen als auch außerhäuslich zu betreuen. Zudem findet die häusliche oder außerhäusliche Begleitung naher Angehöriger in deren letzter Lebensphase Berücksichtigung, indem zusätzlich eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit von bis zu drei Monaten möglich ist.
Ankündigung der Pflegezeit
Sie müssen die Inanspruchnahme der Pflegezeit mindestens zehn Arbeitstage vor dem gewünschten Beginn dem*der Arbeitgeber*in schriftlich ankündigen. Benennen Sie dabei auch den genauen Zeitraum und die gewünschte Dauer der Freistellung. Möchten Sie sich nicht vollständig freistellen lassen, sondern die Arbeitszeit reduzieren, müssen Sie das individuell mit dem*der Arbeitgeber*in abstimmen und Ihre Vereinbarungen schriftlich festhalten. Im Schreiben sollten Sie in diesem Fall angeben, wie Sie die Arbeitszeit aufteilen möchten. Der*die Arbeitgeber*in darf den Wunsch nach Teilzeitarbeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Als Beleg für die Pflegebedürftigkeit Ihres Familienmitglieds legen Sie dem*der Arbeitgeber*in eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes vor.
Hinweis Vorzeitige Beendigung
Sollten Sie die Pflegezeit vorzeitig beenden wollen, ist das mit einer Übergangsfrist von vier Wochen möglich. Allerdings ist in diesem Fall das Einverständnis Ihres*r Arbeitgeber*in erforderlich.
Soziale Absicherung während der Pflegezeit
Während der vollständigen Freistellung ab vier Wochen besteht grundsätzlich kein Sozialversicherungsschutz. Sofern bei der Pflegeperson eine Familienversicherung besteht, erfolgt die Krankenversicherung über diesen Weg. Sollte bei Ihnen keine Familienversicherung vorliegen, ist es ratsam, sich freiwillig in der Krankenversicherung weiter zu versichern. Dafür zahlen Sie in der Regel den Mindestbeitrag. Mit der Krankenversicherung sind Sie automatisch pflegeversichert. Das gilt sowohl für die gesetzliche als auch für die private Krankenversicherung. Auf Antrag erstattet Ihnen die Pflegeversicherung Ihres pflegebedürftigen Familienmitglieds den Mindestbeitrag Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung. In der Arbeitslosenversicherung besteht die Pflichtversicherung für die Dauer der Pflegezeit fort. Die fälligen Beträge werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflegekasse Ihres pflegebedürftigen Familienmitglieds übernommen.
Familienpflegezeit
Die Familienpflegezeit ermöglicht es Ihnen, Ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt zu reduzieren, sofern Sie in einem Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten angestellt sind. Familienpflegezeit gibt es für nahe Angehörige. Wer genau dazugehört, definiert das Bundesministeriums für Gesundheit hier. Neben häuslicher Pflege wird auch die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen Kindes in einer außerhäuslichen Einrichtung anerkannt.
Beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben erhalten Sie auf Antrag für die Monate, in denen Sie Ihr Familienmitglied pflegen, zur Aufstockung Ihres Arbeitsentgelts ein zinsloses Darlehen in Höhe der Hälfte des reduzierten Arbeitsentgelts. Verringern Sie beispielsweise Ihre Arbeitszeit von 100 auf 50 Prozent, so besteht die Möglichkeit, in dieser Zeit mittels eines Darlehens über 75 Prozent des letzten Einkommens zu verfügen. Nach Ihrer Rückkehr wird das Darlehen in möglichst gleichbleibenden Raten zurückgezahlt.
Während Ihrer Familienpflegezeit zahlt der*die Arbeitgeber*in Ihre Beiträge zur Rentenversicherung auf der Basis des reduzierten Arbeitsentgeltes weiter. Zusätzlich überweist die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen für die geleistete Pflege an die Rentenversicherung Beiträge praktisch wie bei einer Vergütung der Pflegezeit. Diese Ansprüche steigen entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit. Damit halten pflegende Angehörige trotz der Pflege ihre Rentenansprüche in etwa auf dem Niveau der letzten Vollzeitbeschäftigung.
Hinweis Kündigungsschutz
Sowohl bei Pflegezeit und Familienpflegezeit als auch bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht für Sie Kündigungsschutz, und zwar vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende, jedoch maximal 12 Wochen vor dem mitgeteilten Termin.
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