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Pflegerade – Beurteilung der Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches XI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.

Pflegebedürftig ist, wer körperliche, kognitive, psychische oder gesundheitliche Belastungen nicht selbstständig kompensieren kann. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate und mit mindestens der in § 15 SGB XI (Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument) festgelegten Schwere bestehen.

Pflegestufen – vereinfacht dargestellt

Bei der Begutachtung werden u. a. die gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen, die Auswirkungen auf die Selbstständigkeit der Person haben, in sechs verschiedenen Lebensbereichen (sog. Modulen) erhoben, mit Punkten bewertet und prozentual gewichtet.

Modul 1

Die Mobilität mit einem Anteil von 10 % an der Gesamtwertung. Es umfasst alle Aspekte der Mobilität im Wohnbereich eines Menschen. Dabei werden die körperliche Kraft, die Bewegungsfähigkeit und die Bewegungskoordination betrachtet. Beispielsweise das selbstständige und allein ausgeführte Begehen von Treppen oder der selbstständige Positionswechsel im Bett, unerheblich, ob diese Tätigkeiten aktuell nötig sind. Die Bewertung erfolgt in einer vierstufigen Skala von selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig bis unselbstständig.

Modul 2

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten. Für die Gesamtbewertung werden Modul 2+3 gemeinsam mit 15 % veranschlagt, es fließt der jeweils höher gewichtete Punktwert ein. In diesem Modul wird nicht die Selbstständigkeit eingeschätzt, sondern ausschließlich das Ausmaß der jeweiligen geistigen Fähigkeit. Es werden hier Aspekte wie Erkennen, Entscheiden und Steuern beurteilt, nicht die motorische Umsetzung. Beispielsweise die örtliche und zeitliche Orientierung, das Erinnern an wesentliche Beobachtungen oder das Erkennen von Risiken im Alltagsleben. Die Bewertung erfolgt in einer vierstufigen Skala: von der vorhandenen Fähigkeit, über die größtenteils vorhandene Fähigkeit, zu der in geringem Maße vorhandenen Fähigkeit bis hin zur nicht vorhandenen Fähigkeit. Zwei Kriterien bewerten hier auch die Auswirkungen von Hör-, Sprech- oder Sprachstörungen.

Modul 3

Pathologische Verhaltensweisen und psychische Problemlagen. Für die Gesamtbewertung werden Modul 2+3 gemeinsam mit 15 % veranschlagt, der höher gewichtete Punktwert fließt jeweils ein. In diesem Modul geht es um Verhaltensweisen und psychische Problemlagen als Folge von Gesundheitsproblemen, die immer wieder auftreten und eine personelle Unterstützung erfordern. Beispielsweise selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Abwehr von pflegerischen Maßnahmen, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, inadäquates Verhalten in sozialem oder pflegerischem Bezug. Beurteilt wird, wie oft eine Pflegeperson eingreifen oder unterstützen muss. Hier wird die Häufigkeit des Auftretens bewertet.

Modul 4

Selbstversorgung mit einem Anteil von 40 % an der Gesamtwertung. In diesem Modul wird die Selbstständigkeit in folgenden Verrichtungsbereichen beurteilt: Waschen, An- und Auskleiden, Ernährung und Ausscheidung. Beispielsweise wird hier auch bewertet, wie eine Person mit den Folgen einer Harn- oder Stuhlinkontinenz umgehen kann. Die Bewertung erfolgt in einer vierstufigen Skala von selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig bis unselbstständig. Für die Bewertung innerhalb dieses Moduls gelten aufgrund der besonderen Bedeutung für die pflegerische Versorgung einige Besonderheiten. Das Kriterium Essen wird dreifach und die Kriterien Trinken und Nutzung der Toilette/des Toilettenstuhls wird zweifach gewichtet.

Modul 5

Der selbstständige Umgang und die Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit einem Anteil von 20 % an der Gesamtbewertung. Hier geht es darum, festzustellen, wie selbstständig eine Person mit Therapien und anderen krankheitsbedingten Anforderungen umgehen kann und wie häufig Maßnahmen durchgeführt werden. An dieser Stelle wird beispielsweise erfasst, ob eine Person selbstständig ihre Medikamente einnehmen kann oder ob sie sich selbstständig Insulin spritzen kann. Aber auch, ob selbstständig ein Arzt oder eine Therapieeinrichtung besucht werden kann.

Modul 6

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit einem Anteil von 15 % an der Gesamtwertung. Hier wird festgestellt, ob die Person individuell und selbstbestimmt ihren Tagesablauf gestalten kann, ob sie sich beschäftigen kann und ob sie in der Lage ist, mit Menschen in ihrem unmittelbaren Umfeld Kontakt aufzunehmen. Die Bewertung erfolgt in einer vierstufigen Skala von selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig bis unselbstständig.

Das Ergebnis der Beurteilung innerhalb der Module ist die Feststellung des vorliegenden Pflegegrades. Die Einzelpunkte werden zu einem Gesamtwert zusammengezählt. Anschließend wird nach einer festgelegten Berechnungsregel alles in einen gewichteten Punktwert umgerechnet. Ergebnis ist der Gesamtpunktwert, der zwischen 0 und 100 Punkten liegen kann. Bei 0 Punkten ist die begutachtete Person vollkommen selbstständig, bei 100 Punkten liegt die größtmögliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor.

Ab 12,5 Gesamtpunkten liegt Pflegebedürftigkeit vor und die Voraussetzungen für den Pflegegrad 1 sind erfüllt. Pflegegrad 2 ab 27 Punkten, Pflegegrad 3 ab 47,5 Punkten, Pflegegrad 4 ab 70 Punkten und ab 90 Punkten Pflegegrad 5. Die Voraussetzungen für den Pflegegrad 5 sind auch gegeben, wenn jemand seine Greif-, Steh- und Gehfunktionen vollständig verloren hat – unabhängig von den erzielten Punktwerten.

Zusätzlich betrachtet werden in dem Modul 7 außerhäusliche Aktivitäten und in dem Modul 8 die Haushaltsführung. Diese beiden Module werden aber nicht für die Eingliederung der Pflegebedürftigkeit in einen Pflegegrad herangezogen.

Die fünf Pflegegrade:

PG 1

geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

PG 2

erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

PG 3

schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

PG 4

schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

PG 5

schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Eine gute und umfassende Information dazu bietet der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes der Krankenkassen unter folgendem Link an.

Ferner stellt das Bundesministerium für Gesundheit eine kostenlose Broschüre zur Verfügung, in der alle Leistungen der Pflegestärkungsgesetze nachgelesen werden können.