Pflegehilfsmittel
Häusliche Pflege stellt Betroffene und ihre Angehörigen vor große Herausforderungen. Dabei können sie durch sogenannte Pflegehilfsmittel entlastet werden. Man unterscheidet technische und nicht-technische Pflegehilfsmittel. Technische Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel ein Pflegebett oder ein Hausnotruf. Nicht-technische Pflegehilfsmittel sind Verbrauchsmaterialien, wie zum Beispiel Einmalhandschuhe. Pflegehilfsmittel und technische Pflegehilfsmittel gehören zur häuslichen Pflege und werden bei einem Pflegegrad von der Pflegeversicherung bezahlt.
Hinweis
Bestimmte Hilfsmittel fallen in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkassen und werden ärztlicherseits verordnet. Sie haben den Zweck, Behinderungen vorzubeugen oder auszugleichen (z. B. Hörgeräte) oder den Erfolg einer vorausgegangenen Behandlung zu sichern (z. B. Rollator nach einer OP). Pflegehilfsmittel und technische Hilfen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Pflegeversicherung. Sie dienen der Erleichterung und Linderung von Beschwerden und der Ermöglichung eines weitgehend selbstständigen Lebens.
Pflegehilfsmittel sind eine eigene Leistung, neben Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen.
Beim Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen finden Sie hier das komplette Hilfsmittelverzeichnis. Aufgeführt sind alle Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die von den Kranken- und Pflegekassen übernommen werden. Sie können hier direkt recherchieren, was es an Pflegehilfsmitteln gibt.
Beispiele für Pflegehilfsmittel sind:
- Pflegebetten und Zubehör
- Bettschutzeinlagen, Urinflaschen
- Hausnotrufsysteme
- Lagerungsmaterialien
- Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel
Pflegehilfsmittel werden direkt bei der Pflegekasse beantragt. Mit der Bestätigung erhält der*die Versicherte die Leistung direkt von einem sog. Leistungserbringer (z. B. Sanitätshaus, aber auch Anbieter*innen im Internet). Diese*r rechnet dann direkt mit der Pflegekasse ab.
Hinweis
Die technischen Hilfsmittel werden teilweise leihweise von der Pflegekasse überlassen. Bei der leihweisen Überlassung ist keine Zuzahlung zu leisten, aber eine Leihgebühr kann anfallen. Verbrauchsprodukte werden bis zu 42 € pro Monat von der Pflegekasse erstattet.
Bei der Kostenübernahme wird unterschieden zwischen Pflegehilfsmitteln mit Festbetrag und ohne Festbetrag. Der Festbetrag ist der Betrag, bis zu dem die Pflegekasse die Kosten erstattet. Übersteigt das ausgewählte Hilfsmittel diesen Festbetrag, etwa bei einem höherwertigen Rollator, so müssen Sie die Differenz selbst zahlen.
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
Alle Pflegebedürftigen, die einem Pflegegrad zugeordnet wurden, also einschließlich Pflegegrad 1, haben Anspruch auf Maßnahmen, die ihr Wohnumfeld im Hinblick auf die Pflege verbessern. Dazu zählen etwa Türverbreiterungen, der Einbau von Rampen, die Installation eines Treppenlifts, aber auch der pflegegerechte Umbau eines Badezimmers.
Die Pflegekasse zahlt auf Antrag bis zu 4.180 € als Zuschuss zu Anpassungen, die die häusliche Pflege erleichtern oder sie überhaupt erst ermöglichen, die Selbstständigkeit fördern und somit evtl. den Bedarf an personeller Unterstützung verringern. Wohnen mehrere Pflegebedürftige zusammen, kann ein höherer Zuschuss von bis zu 16.720 € beantragt werden.
Sie möchten sich kostenlos von unseren Expert*innen zum Thema Pflegehilfsmittel & Wohnraumanpassung beraten lassen und den individuellen Bedarf klären?

