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Pflegegrade bei Kindern

Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad grundsätzlich durch den Vergleich von Beeinträchtigungen bei der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern bestimmt. Beispiel: Im ersten Lebensmonat ist ein Säugling noch nicht fähig, sich im Bett umzudrehen oder den Kopf zu heben. Das fließt in die Bewertung ein. Erst mit 9 Monaten ist zu erwarten, dass sich der Säugling von der Bauchlage ohne Hilfe in die Rückenlage bringt. Dann wird er als selbstständig eingestuft.

Die Gutachter*innen haben die Aufgabe, eine gründliche Erhebung der Vorgeschichte – die „kindspezifische Anamnese“ – vorzunehmen, um so die individuelle Entwicklung und die besondere Versorgungssituation zu erfassen. Dabei werden beispielsweise auch Fragen zum Schwangerschafts- und Geburtsverlauf gestellt. Vorteilhaft ist es, wenn das „Gelbe Heft“ (Kinderuntersuchungsheft) vorliegt. Für die Aufzeichnungen im Rahmen der Begutachtung gibt es ein speziell entwickeltes Formular, das den Besonderheiten von Kindern entspricht.

Pflegebedürftige Kinder von 0 bis 18 Monaten werden direkt einen Pflegegrad höher eingestuft als ältere Kinder. Sie verbleiben dort, ohne weitere Begutachtung bis zum 18. Lebensmonat. Eine Ausnahme wäre dann gegeben, wenn eine Höherstufung aus fachlicher Sicht notwendig wird. Damit sollen für Eltern belastende, häufige Begutachtungen in den ersten Lebensmonaten vermieden werden.

Nach dem 18. Lebensmonat erfolgt eine reguläre Einstufung in einen Pflegegrad, ohne dass es bei zuvor schon begutachteten Kindern einer erneuten Begutachtung bedarf.

Ab einem Alter von 11 Jahren gelten für Kinder dieselben pflegerelevanten Berechnungsvorschriften wie für Erwachsene. Bei der Antragsstellung wird allerdings ein Begutachtungsformular speziell für Kinder herangezogen, das altersgerechte Formulierungen enthält.


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