Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit aufweisen. Das können körperliche, kognitive, psychische oder gesundheitliche Belastungen sein. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate und mit einer genau festgelegten Schwere bestehen.
Bei der oben beschriebenen Begutachtung werden Beeinträchtigungen, die Auswirkungen auf die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person haben, in sechs verschiedenen Lebensbereichen, sogenannten Modulen erhoben, mit Punkten bewertet und prozentual gewichtet.
Modul 1: Mobilität
Hier geht es um alle Aspekte der Mobilität im Wohnbereich eines Menschen. Dabei werden Kraft, Bewegungsfähigkeit und Koordination betrachtet. Beispiele sind Treppensteigen oder der selbstständige Positionswechsel im Bett. Die Bewertung erfolgt in einer vierstufigen Skala von selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig bis unselbstständig. Die Mobilität hat einem Anteil von 10 % an der Gesamtwertung.
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
In diesem Modul werden Aspekte wie Erkennen, Entscheiden und Steuern beurteilt. Beispiele sind die örtliche und zeitliche Orientierung, das Erinnern an wesentliche Beobachtungen oder das Erkennen von Risiken im Alltagsleben. Die Bewertung erfolgt in einer vierstufigen Skala: von der vorhandenen Fähigkeit, über die größtenteils vorhandene Fähigkeit, zu der in geringem Maße vorhandenen Fähigkeit bis hin zur nicht vorhandenen Fähigkeit. Zwei Kriterien bewerten hier auch die Auswirkungen von Hör-, Sprech- oder Sprachstörungen.
Modul 3: Pathologische Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
In diesem Modul geht es um Verhaltensweisen und psychische Problemlagen als Folge von Gesundheitsproblemen, die immer wieder auftreten und Unterstützung erfordern. Beispiele sind selbstschädigendes, aggressives Verhalten, Abwehr von pflegerischen Maßnahmen, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage oder unangemessenes soziales Verhalten. Beurteilt wird, wie oft eine Pflegeperson eingreifen oder unterstützen muss. Hier wird die Häufigkeit des Auftretens bewertet. Für die Gesamtbewertung werden Modul 2 und 3 gemeinsam mit 15 % gewichtet.
Modul 4: Selbstversorgung
In diesem Modul wird die Selbstständigkeit in folgenden Bereichen beurteilt: Waschen, An- und Auskleiden, Ernährung und Ausscheidung. Beispielsweise wird hier auch bewertet, wie eine Person mit den Folgen einer Harn- oder Stuhlinkontinenz umgehen kann. Die Bewertung erfolgt in einer vierstufigen Skala von selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig bis unselbstständig. Für die Bewertung innerhalb dieses Moduls gelten aufgrund der besonderen Bedeutung für die pflegerische Versorgung einige Besonderheiten. Das Kriterium Essen wird dreifach und die Kriterien Trinken und Nutzung der Toilette/des Toilettenstuhls wird zweifach gewichtet. Selbstversorgung hat einem Anteil von 40 % an der Gesamtwertung.
Modul 5: Krankheits- und therapiebedingte Anforderungen und Belastungen
Hier geht es darum, wie selbstständig eine Person mit Therapien und anderen krankheitsbedingten Anforderungen umgehen kann und wie häufig Maßnahmen durchgeführt werden. An dieser Stelle wird beispielsweise erfasst, ob eine Person selbstständig ihre Medikamente einnehmen kann oder ob sie sich selbstständig Insulin spritzen kann. Aber auch, ob selbstständig eine Arztpraxis oder eine Therapieeinrichtung besucht werden kann. Dies hat einen Anteil von 20 % an der Gesamtbewertung.
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Hier wird festgestellt, ob die Person individuell und selbstbestimmt ihren Tagesablauf gestalten kann, sich beschäftigen kann und in der Lage ist, mit Menschen in ihrem unmittelbaren Umfeld Kontakt aufzunehmen. Die Bewertung erfolgt in einer vierstufigen Skala von selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig bis unselbstständig. Die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte hat einen Anteil von 15 % an der Gesamtwertung.
Einstufung der Pflegegrade
Zusätzlich betrachtet werden in einem Modul 7 außerhäusliche Aktivitäten und in einem Modul 8 die Haushaltsführung. Diese beiden Module werden aber nicht für die Beurteilung herangezogen.
Als Ergebnis der Beurteilung innerhalb sämtlicher Module ergibt sich der sogenannte Pflegegrad. Dazu werden zuerst Einzelpunkte addiert. Anschließend wird nach einer festgelegten Berechnungsregel alles in einen gewichteten Punktwert umgerechnet. Ergebnis ist der Gesamtpunktwert, der zwischen 0 und 100 Punkten liegen kann. Bei 0 Punkten ist die begutachtete Person vollkommen selbstständig, bei 100 Punkten liegt die größtmögliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor.
Ab 12,5 Gesamtpunkten liegt Pflegebedürftigkeit vor. Die Voraussetzungen für den Pflegegrad 1 sind dann erfüllt. Pflegegrad 2 gibt es ab 27 Punkten, Pflegegrad 3 ab 47,5 Punkten, Pflegegrad 4 ab 70 Punkten und ab 90 Punkten Pflegegrad 5. Die Voraussetzungen für den Pflegegrad 5 sind auch gegeben, wenn eine Person ihre Greif-, Steh- und Gehfähigkeit vollständig verloren hat, unabhängig von den erzielten Punktwerten.
Insgesamt werden fünf Pflegegrade, abgekürzt PG, unterschieden:
- Pflegegrad 1
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten - Pflegegrad 2
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten - Pflegegrad 3
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten - Pflegegrad
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten - Pflegegrad 5
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten und zusätzlich besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Eine gute und umfassende Information zu den Richtlinien der Pflegebegutachtung bietet der Medizinische Dienst Bund hier an. Ferner stellt das Bundesministeriums für Gesundheit hier eine kostenlose Broschüre rund um alle Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung.
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