In den Pflegegraden 2 bis 5 stehen für die Unterstützung bei der Pflege zu Hause folgende Leistungen zur Verfügung:
- Pflegegeld: Wird die Pflege durch Angehörige oder Bekannte übernommen, zahlt die Pflegekasse ein monatliches Pflegegeld. Dies kann die pflegebedürftige Person an die Pflegeperson weitergeben.
- Pflegesachleistung: Kümmert sich ein professioneller Pflegedienst um die Pflege, dann besteht ein Anspruch auf Pflegemaßnahmen und Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen im Haushalt. Diese Leistungen werden direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.
- Kombinationsleistung: Es kann auch eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung gewählt werden. Wenn ein ambulanter Pflegedienst nur teilweise in Anspruch genommen wird, bleibt der Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld. Die pflegebedürftige Person ist in der Regel ein halbes Jahr an die Kombination der Leistungen gebunden.
Besonderheiten des Pflegegrads 1
Der Pflegegrad 1 dient der Erhaltung und Wiederherstellung der Selbstständigkeit und der Vermeidung schwererer Pflegebedürftigkeit. Die betroffenen Personen benötigen nur einen geringen Grad an Unterstützung, beispielsweise für die Selbstversorgung, beim Verlassen der Wohnung oder bei der Haushaltsführung. Häufig sind dies Menschen mit einer körperlichen Erkrankung.
Das sind die Leistungen bei Pflegegrad 1:
- Pflegeberatung
- Beratung zur häuslichen Situation
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
- 224 € Wohngruppenzuschlag
- 42 € monatlich zur Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
- Maximal 4.180 € je Maßnahme für die Verbesserung des Wohnumfelds
- Entlastungsbetrag von 131 € (Dieser Betrag dient als Kostenerstattung für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, z. B. Haushaltshilfen, Begleitung zur Toilette etc.)
- 131 € Zuschuss bei Inanspruchnahme der vollstationären Pflege
Wer mit Pflegegrad 1 stationär versorgt wird, muss also bis auf 131 € für alles selbst aufkommen.
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