Vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung
Um von der Pflegeversicherung Geld für ein Pflegeheim zu bekommen, muss eine pflegebedürftige Person Pflegegrad 2–5 besitzen. Außerdem wird vorausgesetzt, dass häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Falles nicht in Betracht kommt.
Die Pflegeversicherung deckt immer nur einen Teil der Gesamtheimkosten. Die pflegebedürftige Person muss für die vollstationäre Pflege also zu einem Teil selbst aufkommen.
Tagespflege
Tagespflege bedeutet die zeitweise Betreuung (in der Regel von 8–16 Uhr) in einer Tagespflege-Einrichtung an einem oder mehreren Wochentagen. Die Pflegekasse übernimmt einen Teil der Kosten. Die Tagespflege beinhaltet meist auch die Beförderung zur Einrichtung und wieder nach Hause.
Der Anspruch auf Tagespflege besteht neben den Ansprüchen auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Das bedeutet, dass ambulante Pflege und Tagespflege ohne Leistungseinbuße parallel in Anspruch genommen werden können.
Zudem können Beträge aus der sogenannten Verhinderungspflege (siehe unten), die nicht in Anspruch genommen wurden, auch für die Tagespflege genutzt werden. Anspruchsberechtigt sind bei der Tagespflege die Pflegegrade 2–5.
Dies zahlt die Pflegekasse je nach Pflegegrad:
Pflegegrad 2 = 721 €
Pflegegrad 3 = 1.357 €
Pflegegrad 4 = 1.685 €
Pflegegrad 5 = 2.085 €
Die Tagespflege kann neben dem Pflegegeld beansprucht werden. Mit Pflegegrad 1 lassen sich Kosten der Tagespflege als Entlastungsleistungen in Höhe von 131 € erstatten.
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