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Einkommen & Vermögen

Nicht von der Pflegeversicherung getragene Kosten der pflegerischen oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie der Betreuung werden Ihrer*m Angehörigen bzw. Ihnen in Rechnung gestellt. Bei der voll- und bei der teilstationären Pflege sind folgende Kosten selbst zu tragen:

  • Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten (Aufwand des Trägers für Neubau, Instandhaltung, technische Anlagen usw.)
  • einrichtungseinheitlicher Eigenanteil
  • ggf. Ausbildungspauschale (Refinanzierung der Ausbildungsvergütung und Betriebskosten der Pflegeschulen im Umlageverfahren)
  • ggf. weitere Zusatzkosten

Wenn die Investitionskosten nicht aus eigenen Mitteln gezahlt werden können, wird in einigen Bundesländern von den Kreisen und kreisfreien Städten ein Zuschuss als Pflegewohngeld in Höhe der Investitionskosten gezahlt. In der Regel beantragt die Einrichtung diesen Aufwendungszuschuss.

Für die selbst zu tragenden Kosten muss die pflegebedürftige Person ihr gesamtes Einkommen und Vermögen einsetzen. Bei Ehegatten werden in angemessenem Umfang das gemeinsame Einkommen und ebenfalls das Vermögen einbezogen, wenn der*die Ehepartner*in dauerhaft in einem Heim lebt.

Zum Einkommen zählen:

  • Alle Einnahmen, wie Gehälter, Renten und Pensionen
  • Wohngeld
  • Unterhaltszahlungen (von Ehegatt*innen, Kindern oder Eltern)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalerträge
  • Freiwillige Zuwendungen Dritter, sofern es sich nicht lediglich um kleinere Geschenke handelt

Nicht als Einkommen gilt u.a.:

  • Schmerzensgeld und Blindengeld
  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Festgelegte Ausgaben, beispielsweise Versicherungsbeiträge, Steuern oder Beiträge für Verbände, werden von dem anzurechnenden Einkommen abgezogen. Das sog. bereinigte Einkommen muss dann in voller Höhe zur Finanzierung des Heimplatzes eingesetzt werden.


  • Ersparnisse
  • Grundbesitz
  • Wertvolle Möbel und Bilder
  • Wertvoller Schmuck

Das sogenannte Schonvermögen darf jedoch nicht angetastet werden. Dazu zählt u. a.:

  • Bargeld bis 10.000 €. Der Betrag erhöht sich um weitere 10.000 €, wenn der*die Heimbewohner*in verheiratet ist, und um weitere 500 € für jede weitere Person, die von dem*der Pflegebedürftigen oder von dem*der Ehepartner*in unterhalten wird.
  • Hausrat in angemessenem Umfang
  • Sachen, deren Besitz kein Luxus ist, beispielsweise Musikinstrumente, Bücher, Fotoausrüstung

Einkommen und Vermögen bei Verheirateten

Lebt ein*e Ehepartner*in auf Dauer in einer Pflegeeinrichtung, so ist das gesamte Einkommen und Vermögen angemessen einzubringen. Das Schonvermögen gilt auch für Ehepartner*innen.


Ersparnisse für die eigene Bestattung sind grundsätzlich vor dem Zugriff geschützt. Allerdings ist nach der Rechtsprechung nur ein angemessener Betrag zu berücksichtigen. Dazu sollte eine Regelung getroffen sein, z. B. ein Konto mit einem Sperrvermerk. Viele Bestattungsunternehmen bieten zudem Vorsorgeverträge an. Hier kann Geld eingezahlt, angespart oder eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen werden.


Die Vermögensbewertung wird in der Praxis sehr unterschiedlich gehandhabt. Bitte informieren Sie sich über den aktuellen Stand und lassen Sie sich individuell dazu beraten.


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