Mit dem schriftlichen Leistungsbescheid erfahren die pflegebedürftige Person und Sie den ermittelten Pflegegrad. Enthalten ist automatisch das Gutachten. Der Bescheid informiert auch über den Zeitpunkt des Eintritts der Pflegebedürftigkeit nach dem genannten Pflegegrad. Sollten sich Fragen ergeben, sprechen Sie Ihre Pflegekasse am besten telefonisch darauf an.
Sind Sie mit dem Pflegegrad nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Die Frist dafür ist vier Wochen nach Erhalt des Bescheides, sofern in einer sogenannten Rechtsmittelbelehrung so angegeben. Andernfalls kann der Widerspruch bei der Pflegekasse innerhalb eines Jahres eingelegt werden. Der Widerspruchsausschuss prüft dann Ihren Antrag. Es könnte sein, dass eine weitere Begutachtung stattfindet. Erfolgt eine erneute Ablehnung, so besteht die Möglichkeit der Klage beim Sozialgericht.
Höherstufung
Im Fall einer Verschlechterung der Situation des*der pflegebedürftigen Angehörigen können Sie jederzeit bei der Pflegekasse eine Höherstufung des Pflegegrads beantragen. Das kann durch einen Anruf oder ein kurzes Anschreiben an die Pflegekasse geschehen. Sie erhalten dann in der Regel direkt einen Termin für eine erneute Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.
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