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Betreuungsverfügung

Im Fall der Betreuungsverfügung dagegen benennt Ihr Familienmitglied lediglich eine*n gewünschte*n rechtliche*n Betreuer*in. Diese Person wird zuerst gerichtlich auf ihre Eignung überprüft, bevor sie befugt ist, Entscheidungen für Ihr Familienmitglied zu treffen. Darüber hinaus wird sie – im Gegensatz zum*zur Vorsorgebevollmächtigte*n – vom Gericht „kontrolliert“ und muss Rechenschaft ablegen. Der*die Betreuer*in darf Ihr Familienmitglied nur in den rechtlichen Aufgaben vertreten, die es selbst nicht mehr bewältigen kann. Die Betreuungsverfügung sollte schriftlich festgehalten werden, unterliegt jedoch keinen formalen Vorschriften. Sie kann mit einer Vorsorgevollmacht verknüpft werden, wenn der Wunsch besteht, zusätzlich zur Vorsorgevollmacht festzulegen, dass die bevollmächtigte Person bei Bedarf auch als Betreuer*in eingesetzt werden soll.

Die Fachberater*innen von awo lifebalance beraten und unterstützen Sie und Ihr Familienmitglied gerne beim Aufsetzen von Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Wenden Sie sich dazu bitte an die Hotline.


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