Hilfe zur Pflege ist eine sogenannte bedarfsorientierte Sozialleistung, die vom Sozialamt gezahlt wird. Pflegebedürftige können sie erhalten, sobald alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, die diese Leistung entbehrlich machen würden. Dies sind die wichtigsten gesetzlichen Voraussetzungen:
- Leistungen der Pflegeversicherung plus Einkommen oder Rente reichen generell nicht aus und das Vermögen ist aufgebraucht.
- Bei kostenintensiver Schwerst-Pflege reichen die nach oben hin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung sowie Einkommen und Vermögen nicht aus.
- Bei stationärer Versorgung können die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht selbst getragen werden.
Hinweis
Hilfe zur Pflege setzt einen Pflegegrad voraus. Ohne Pflegegrad sind jedoch auch andere Sozialleistungen möglich, z. B. Eingliederungshilfe oder Hilfen zur Gesundheit.
Der Antrag auf Hilfe zur Pflege muss dem zuständigen Sozialamt eingereicht werden. Er sollte bei Bedarf unverzüglich gestellt werden, da die Kosten nicht rückwirkend übernommen werden. Weil die Hilfe zur Pflege in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt wird, setzen Sie sich bitte für alle Fragen direkt mit dem Sozialamt in Verbindung.
Das übernimmt das Sozialamt bei festgestellter Bedürftigkeit:
- Pflegegeld für pflegende Angehörige
- Ambulante Pflege durch einen Pflegedienst
- Tagespflege
- Verhinderungspflege
- Pflegehilfsmittel
- Vollstationäre Pflege in einem Heim, falls notwendig (Einzelfallentscheidung)
- Hilfe zum Lebensunterhalt: Barbetrag zur persönlichen Verfügung, wenn die zu pflegende Person in einer Pflege- oder Behinderteneinrichtung untergebracht ist. Damit können persönliche Dinge wie Kosmetik, Zeitschriften etc. gekauft werden.
Die Hilfe zur Pflege kann auf Antrag auch als Teil eines persönlichen Budgets erbracht werden. Statt der Sachleistung erhält der*die Antragsteller*in eine entsprechende Geldleistung, um selbst die benötigte Hilfe einzukaufen.
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