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Schwangerschaft und Berufstätigkeit

Schutz, Rechte und Unterstützung für Schwangere und Stillende im Beruf – von Hebammenhilfe bis Mutterschutzgesetz.

Hebammenunterstützung

In Deutschland hat jede Frau vom Zeitpunkt des positiven Schwangerschaftstests an Anspruch auf Unterstützung durch eine Hebamme. Es lohnt sich, dieses Angebot schon früh in der Schwangerschaft in Anspruch zu nehmen und beispielsweise die Vorsorgeuntersuchungen im Wechsel beim Frauenarzt bzw. der Frauenärztin und bei der Hebamme machen zu lassen. Im Gegensatz zur meist rein medizinischen Betreuung durch den Arzt bzw. die Ärztin hat die Hebamme einen anderen Zugang zum Thema. Sie ist eher gute Freundin und Ratgeberin und übernimmt die Weitergabe von „Frauenwissen“, die vor einigen Generationen noch innerhalb der Großfamilien stattfand. Außerdem bietet sie in belastenden Situationen – im schlimmsten Fall bei einer „kleinen Geburt“ – wertvolle Hilfestellung.

Information des Arbeitgebers

Laut Mutterschutzgesetz (MuSchG) sollten Sie Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft und den errechneten Geburtstermin informieren, sobald Sie selbst davon erfahren. Sind Sie aus persönlichen oder medizinischen Gründen noch nicht sicher, ob die Schwangerschaft Bestand haben wird, ist es jedoch legitim, wenn Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber erst zu einem späteren Zeitpunkt führen. Dabei sollten Sie – abhängig von Ihrer Tätigkeit – die Risiken für das ungeborene Kind in die Abwägung miteinbeziehen. Ihr Arbeitgeber kann Sie und Ihr Kind nur dann entsprechend schützen, wenn er von der Schwangerschaft weiß. Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft tritt außerdem ein besonderer Kündigungsschutz für Sie in Kraft. Er gilt auch zwei Wochen rückwirkend: Sie können also auch nach einer Kündigung Ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber melden, um die Kündigung abzuwenden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihr Gespräch vertraulich zu behandeln. Er darf – abgesehen von seiner Pflichtmeldung an die jeweils für Sie zuständige Aufsichtsbehörde – ausschließlich Ihren unmittelbaren Vorgesetzten informieren, damit Sie keine Aufgaben erhalten, die nicht mit dem Mutterschutz vereinbar sind. Zum Gespräch oder nach dem Gespräch sollten Sie Ihrem Arbeitgeber die Bescheinigung der Schwangerschaft sowie eine schriftliche Notiz zum errechneten Geburtstermin zukommen lassen.

Beschäftigungsverbot

Das Mutterschutzgesetz sieht für eine Reihe von Tätigkeiten ein generelles Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft vor. Ein Blick in den Gesetzestext empfiehlt sich für alle, die keinen reinen „Schreibtischjob“ ausüben. In der Regel werden Sie jedoch nach Bekanntgabe der Schwangerschaft von Ihrem Personalverantwortlichen über die generellen Beschäftigungsverbote informiert. Neben den generellen Beschäftigungsverboten gibt es außerdem das individuelle Beschäftigungsverbot für den Einzelfall nach § 3. Es gilt, wenn das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind – beispielsweise durch Risikoschwangerschaft, Gefahr einer Frühgeburt, Mehrlingsschwangerschaft, Muttermundschwäche oder andere gesundheitliche Beeinträchtigungen, die auf die Schwangerschaft zurückzuführen sind. Sie benötigen dafür ein ärztliches Attest. Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann im Einzelfall auch für bis zu sechs Monate nach der Geburt ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber muss sich an das Beschäftigungsverbot halten, kann jedoch eine erneute Untersuchung verlangen, wenn er begründete Zweifel an dem ärztlichen Attest hat. Die Wahl des Arztes liegt jedoch bei Ihnen

Im Gegensatz zum niedrigeren Krankengeld erhalten Sie während des Beschäftigungsverbots weiterhin Ihr volles Gehalt (durchschnittlicher Verdienst der letzten 13 Wochen bzw. drei Monate). Auch wenn der Arbeitgeber Ihnen einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz zuweist, darf er ihr Gehalt nicht kürzen.

Stillen am Arbeitsplatz

Eine steigende Zahl von Frauen möchte ihr Neugeborenes stillen. Doch allzu oft scheitert das gerade bei berufstätigen Frauen an der Umsetzbarkeit im Arbeitsalltag. Wenn Sie sich entscheiden, Ihr Kind zu stillen, haben Sie bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres Ihres Kindes Anspruch auf Stillpausen. Diese umfassen mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Wenn Sie mehr als acht Stunden am Stück arbeiten, haben Sie Anspruch auf zwei Stillpausen von mindestens 45 Minuten. Ist in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden, erhöht sich die Stillzeit auf mindestens 90 Minuten. Können Sie Ihr Kind nicht an der Arbeitsstätte stillen, dürfen Sie die Pausen auch dazu nutzen, Milch abzupumpen. Außerdem darf die Stillzeit nicht auf die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen angerechnet werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen. Steht kein geeigneter Raum zur Verfügung, dürfen Sie Ihr Kind zuhause stillen. Bei Teilzeitarbeit müssen Sie die Stillpausen so legen, dass so wenig Arbeitszeit wie möglich ausfällt.