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Schwangerschaft & Berufstätigkeit

Eine Schwangerschaft bringt häufig Fragen zur beruflichen Situation mit sich. Neben der Organisation der eigenen Arbeit geht es um gesundheitliche Aspekte, die Gestaltung des Arbeitsplatzes und darum, berufliche Anforderungen mit der persönlichen Belastbarkeit in Einklang zu bringen. Früh stellt sich auch die Frage, wann und wie Sie Ihre Schwangerschaft im Arbeitsumfeld kommunizieren möchten.

Hebammenunterstützung

Hebammen begleiten Frauen und Familien während der Schwangerschaft, rund um die Geburt und im Wochenbett. Sie beraten zu körperlichen Veränderungen, unterstützen bei Fragen zur Geburt und stehen auch in der ersten Zeit mit dem Neugeborenen zur Seite. Es lohnt sich, dieses Angebot schon früh in der Schwangerschaft in Anspruch zu nehmen und beispielsweise die Vorsorgeuntersuchungen im Wechsel beim Frauenarzt bzw. der Frauenärztin und bei der Hebamme machen zu lassen.

Im Gegensatz zur meist rein medizinischen Betreuung durch den Arzt bzw. die Ärztin hat die Hebamme einen anderen Zugang zum Thema. Eine Hebamme begleitet Frauen und Familien durch Schwangerschaft, Geburt und die Zeit danach (Wochenbett), bietet medizinische und psychosoziale Unterstützung, führt Vorsorgeuntersuchungen durch, leitet Geburtsvorbereitungskurse, unterstützt beim Stillen und der Babypflege und berät zu allen Fragen rund um die Geburt und Elternschaft, wobei sie bei normalen Verläufen auch eine Geburt eigenständig leiten kann. Außerdem bietet sie bei konkreten Fragen wertvolle Hilfestellung.

Information des Arbeitgebers

Nach dem Mutterschutzgesetz sollten Sie Ihren Arbeitgeber informieren, sobald Sie von der Schwangerschaft und dem voraussichtlichen Geburtstermin wissen. Wenn es persönliche oder medizinische Gründe gibt, kann das Gespräch auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. In Ihre Entscheidung sollten Sie mögliche Risiken Ihrer Tätigkeit für das ungeborene Kind einbeziehen. Schutzmaßnahmen kann der Arbeitgeber nur umsetzen, wenn ihm die Schwangerschaft bekannt ist.

Mit der Mitteilung greift der besondere Kündigungsschutz. Er gilt auch rückwirkend für zwei Wochen. Wird Ihnen in diesem Zeitraum gekündigt, können Sie durch nachträgliche Mitteilung der Schwangerschaft die Kündigung abwenden.

Der Arbeitgeber ist zur Vertraulichkeit verpflichtet. Informiert werden darf ausschließlich der direkte Vorgesetzte, soweit dies für den Mutterschutz erforderlich ist, sowie die zuständige Aufsichtsbehörde. In der Regel reichen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft und den errechneten Geburtstermin ein.

Beschäftigungsverbot

Das Mutterschutzgesetz sieht für bestimmte Tätigkeiten generelle Beschäftigungsverbote vor. Diese betreffen insbesondere Arbeiten mit körperlichen Belastungen, Gefährdungen oder besonderen gesundheitlichen Risiken. Über die konkreten Regelungen werden Sie nach Bekanntgabe der Schwangerschaft meist durch den Arbeitgeber oder die Personalabteilung informiert.

Daneben gibt es das individuelle Beschäftigungsverbot, wenn Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind, etwa bei einer Risikoschwangerschaft oder anderen medizinischen Gründen. Voraussetzung ist ein ärztliches Attest. Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann auch für einen Zeitraum nach der Geburt ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber muss dem Verbot nachkommen, kann bei begründeten Zweifeln jedoch eine erneute ärztliche Prüfung verlangen. Die Wahl der Ärztin oder des Arztes liegt bei Ihnen.

Während eines Beschäftigungsverbots erhalten Sie weiterhin Ihr volles Gehalt, berechnet aus dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen beziehungsweise der letzten drei Monate. Auch bei einer Umsetzung auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz darf das Gehalt nicht gekürzt werden.

Stillen am Arbeitsplatz

Viele Frauen möchten ihr Kind auch nach dem Wiedereinstieg in den Beruf stillen. Dafür sieht das Mutterschutzgesetz Stillpausen bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes vor. Der Anspruch umfasst mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Bei einer Arbeitszeit von mehr als acht Stunden stehen Ihnen zwei Stillpausen von jeweils mindestens 45 Minuten zu. Ist keine geeignete Stillgelegenheit in der Nähe vorhanden, verlängert sich die Stillzeit auf mindestens 90 Minuten.

Können Sie Ihr Kind nicht am Arbeitsplatz stillen, dürfen Sie die Zeit zum Abpumpen nutzen. Stillzeiten gelten nicht als Ruhepausen und dürfen nicht darauf angerechnet werden. Der Arbeitgeber muss einen geeigneten Raum bereitstellen. Ist dies nicht möglich, dürfen Sie zum Stillen nach Hause gehen. Bei Teilzeitarbeit sind die Stillpausen so zu legen, dass der Arbeitsausfall möglichst gering bleibt.


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