Jeder Elternteil hat das Recht, zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung des achten Lebensjahres Elternzeit zu nehmen. Elternzeit ist ein gesetzlich verankerter Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber und kann unabhängig vom anderen Elternteil genutzt werden. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, es bleibt jedoch bestehen. Nach dem Ende der Elternzeit besteht ein Anspruch darauf, in die ursprüngliche oder eine gleichwertige Position zurückzukehren. Beide Elternteile können bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen – auf Wunsch auch gleichzeitig.
Regelung der Elternzeit für Geburten seit dem 1. Juli 2015
Seit dem 1. Juli 2015 können Sie bis zum achten Geburtstag Ihres Kindes Elternzeit in Anspruch nehmen. Insgesamt stehen Ihnen bis zu drei Jahre Elternzeit zu, davon können Sie bis zu 24 Monate auf einen späteren Zeitpunkt verlagern – nämlich in den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag Ihres Kindes. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist dafür nicht notwendig.
Der Bindungszeitraum der Elternzeit beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem ersten Tag der angemeldeten Elternzeit. In diesen zwei Jahren müssen sich Eltern verbindlich festlegen, wann und wie lange sie Elternzeit nehmen möchten. Änderungen sind danach nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Sie können die Elternzeit auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilen. Liegt der dritte Abschnitt zwischen dem dritten und achten Geburtstag Ihres Kindes, kann der Arbeitgeber diesen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Während der Elternzeit haben Sie außerdem die Möglichkeit, in Teilzeit zu arbeiten. Eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 15 bis 30 Wochenstunden (bei Geburten ab dem 1. September 2021: 15 bis 32 Wochenstunden) kann der Arbeitgeber ebenfalls nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Weitere Informationen zur Teilzeitarbeit während der Elternzeit und was es zu beachten gilt, finden Sie auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Bildung, Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ).
Im Familienportal des BMBFSFJ finden Sie hier auch weitere wichtige allgemeine Informationen zum Thema Elternzeit.
So beantragen Sie Elternzeit
Sie sind verpflichtet, Ihren Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich darüber zu informieren. In diesem Schreiben müssen Sie bereits die Zeiträume für einen Zeitraum von zwei Jahren vor dem 3. Geburtstag des Kindes (Bindungszeitraum) festlegen. Informationen zum Bindungszeitraum finden Sie hier auf dem Familieportal des BMBFSFJ. Aus Beweisgründen sollten Sie sich Ihren Antrag schriftlich vom Arbeitgeber bestätigen lassen oder ihn per Einschreiben schicken.
Was ist bei Rückkehr aus der Elternzeit zu beachten?
Nach der Elternzeit haben Sie Anspruch auf Ihren alten oder zumindest einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu den Bedingungen, die in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt sind. Sie arbeiten in einem Betrieb mit mindestens 16 Beschäftigten und möchten abweichend von Ihrer früheren Arbeitszeit künftig in Teilzeit arbeiten? Dann müssen Sie dies nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) spätestens drei Monate vor Ablauf der Elternzeit schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Sollten betriebliche Gründe gegen die gewünschte Arbeitszeitverkürzung sprechen, muss Ihnen Ihr Arbeitgeber dies spätestens einen Monat vor der geplanten Arbeitsaufnahme schriftlich mitteilen. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Familienportals und beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
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