Jeder Elternteil kann zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung von dessen 3. Lebensjahr Elternzeit in Anspruch nehmen. Bei der Elternzeit handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch jeder Arbeitnehmerin und jedes Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit ruht Ihr Arbeitsverhältnis, bleibt jedoch bestehen. Nach dem Ende der Elternzeit haben Sie einen Anspruch darauf, in Ihre ursprüngliche oder eine gleichwertige Position zurückzukehren. Beide Elternteile können – auf Wunsch auch gleichzeitig – bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.
Alte geltende Gesetzeslage für Geburten bis zum 30. Juni 2015
Für Geburten bis Ende Juni 2015 sehen die gesetzlichen Regelungen vor, dass Sie mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zu zwölf Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag Ihres Kindes übertragen können. Während der Elternzeit dürfen beide Elternteile bei Bedarf jeweils bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Ein Anspruch auf Verringerung der Wochenarbeitszeit gilt in allen Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten, sofern dem keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Es besteht darüber hinaus ein Rückkehranspruch zur vorherigen Arbeitszeit nach Ende der Elternzeit.
Vom Zeitpunkt der Anmeldung der Elternzeit an (frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn!) sowie während der Elternzeit darf die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Ausnahmen von dieser Regelung müssen durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle geklärt werden.
So wird’s gemacht
Sie sind verpflichtet, Ihren Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich darüber zu informieren. In diesem Schreiben müssen Sie bereits die Zeiträume der Elternzeit für zwei Jahre ab Beginn der Elternzeit bzw. bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes festlegen. Aus Beweisgründen sollten Sie sich Ihren Antrag schriftlich vom Arbeitgeber bestätigen lassen oder ihn per Einschreiben übersenden.
Regelung der Elternzeit für Geburten seit dem 1. Juli 2015
Seit dem 1. Juli 2015 an können Sie bis zum 3. Geburtstag Ihres Kindes eine unbezahlte berufliche Auszeit nehmen. Statt der bisher zwölf Monate können Sie jedoch künftig 24 Monate der Elternzeit auf später (zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes) verschieben. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist dafür nicht mehr notwendig. Die Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes muss mit Beginn der Neuregelung jedoch 13 Wochen vorher angemeldet werden, die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag wie bisher nur sieben Wochen vorher.
Neu ist außerdem, dass Sie die Elternzeit in drei statt wie früher in zwei Abschnitte aufteilen können. Sofern der dritte Abschnitt zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag Ihres Kindes liegt, kann der Arbeitgeber ihn aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Eine Reduzierung auf Teilzeitarbeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden (bei Geburten ab 01.09.21 zwischen 15 und 32 Wochenstunden) kann der Arbeitgeber ebenfalls nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Weitere Informationen zur Teilzeitarbeit während der Elternzeit und was es zu beachten gilt finden Sie hier .
Zum Stichtag 1. September 2021 traten einige Änderungen in Kraft!
Für Eltern von Kindern, die ab dem 1. September 2021 geboren werden, gelten zahlreiche Verbesserungen im Elterngeld und bei der Elternzeit. Nach alter Gesetzeslage für Geburten ab 1. Juli 2015 betrug die maximale Wochenarbeitszeit während der Elternzeit 30 Stunden. Diese wurde mit der Gesetzesänderung zum 01.09.2021 auf 32 Stunden Wochenarbeitszeit angehoben.
Hier finden Sie weitere wichtige Informationen zum Thema Elternzeit.
Was ist während der Elternzeit zu beachten?
Es ist empfehlenswert, auch während der Elternzeit die Kommunikation zum Arbeitgeber aufrechtzuhalten und den Kontakt zu ihm und den Kollegen/Kolleginnen zu pflegen. So bleiben Sie auf dem Laufenden und finden sich später viel leichter wieder an Ihrem Arbeitsplatz ein. Eventuell haben Sie auch die Möglichkeit, betriebliche Fortbildungen während Ihrer Elternzeit zu nutzen.
Was ist bei Rückkehr aus der Elternzeit zu beachten?
Nach der Elternzeit haben Sie Anspruch auf Ihren alten oder zumindest einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu den Bedingungen, die in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt sind. Sie arbeiten in einem Betrieb mit mindestens 16 Beschäftigten und möchten abweichend von Ihrer früheren Arbeitszeit künftig in Teilzeit arbeiten? Dann müssen Sie dies nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) spätestens 3 Monate vor Ablauf der Elternzeit schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Sollten betriebliche Gründe gegen die gewünschte Arbeitszeitverkürzung sprechen, muss Ihnen Ihr Arbeitgeber dies spätestens 1 Monat vor der geplanten Arbeitsaufnahme schriftlich mitteilen. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Familienportals und beim Bundesarbeitsministerium.

