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Elterngeld

Elterngeld unterstützt Eltern nach der Geburt eines Kindes finanziell, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder reduzieren. Es ersetzt einen Teil des wegfallenden Einkommens und wird grundsätzlich für bis zum 32.Lebensmonat des Kindes (je nach Elterngeldmodell) gezahlt. Für die Ausgestaltung stehen drei Modelle zur Verfügung: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus.

Basiselterngeld

Das Basiselterngeld wird für maximal 14 Monate gezahlt, sofern beide Elternteile Elterngeld beantragen. Sie können den Zeitraum frei untereinander aufteilen (mindestens zwei, maximal zwölf Monate je Elternteil. Alleinerziehende können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

ElterngeldPlus

ElterngeldPlus ist eine flexiblere Variante des Basiselterngeldes. Es ermöglicht Eltern, den Bezugszeitraum zu verlängern, indem sich ein Monat Basiselterngeld in zwei Monate ElterngeldPlus umwandeln lässt. Dadurch kann ElterngeldPlus bis zu 28 Monate bezogen werden, bei entsprechend reduzierter monatlicher Auszahlung. Dieses Modell ist besonders für Eltern geeignet, die nach der Geburt in Teilzeit arbeiten möchten. Ein Hinzuverdienst aus Teilzeitarbeit wird dabei nicht vollständig auf das Elterngeld angerechnet, sodass sich Erwerbstätigkeit und Elterngeld sinnvoll kombinieren lassen. Zum Vergleich: Das Basiselterngeld wird in der Regel für 12 bis 14 Monate gezahlt und beträgt etwa 65 Prozent des vorherigen Einkommens. Ab Lebensmonat 15 darf keine Lücke mehr im Elterngeldbezug sein, d.h. mindestens ein Elternteil muss Elterngeld Plus beziehen.

Partnerschaftsbonus

Reduzieren Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner Ihre Wochenarbeitszeit gleichzeitig für 2, 3 oder 4 Monate 25 auf 24 bis 32 Stunden, können Sie den sogenannten Partnerschaftsbonus nutzen. In diesem Fall erhalten Sie zusätzlich zwei, drei oder vier ElterngeldPlus-Monate.

Auch Alleinerziehende können den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass die wöchentliche Arbeitszeit für 2, 3 oder 4 Monate  auf 24 bis 32 Stunden reduziert wird. In diesem Fall werden ebenfalls bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate gewährt.

Höhe des Elterngeldes

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen, das der betreuende Elternteil in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes bzw. vor Beginn des Mutterschutzes erzielt hat. Grundlage ist das Einkommen, das für die Berechnung des wegfallenden Verdienstes maßgeblich ist.

Für Selbständige sowie für Personen mit gemischten Einkünften können abweichende Bemessungszeiträume gelten. Bei Geburten seit dem 1. Januar 2013 werden bei Selbständigen, Freiberuflern und Gewerbetreibenden Steuern und Abgaben im Rahmen der Einkommensermittlung pauschal berücksichtigt. Als Angestellte oder Angestellter legen Sie weiterhin Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnungen über das steuerpflichtige Bruttoeinkommen als Berechnungsgrundlage vor.

Das Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich. Beim ElterngeldPlus liegt der Mindestbetrag bei 150 Euro und der Höchstbetrag bei 900 Euro.

Weitere Informationen zur Berechnung des Elterngeldes und der Festlegung von Bemessungszeiträumen finden Sie hier auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ). Und hier gibt es einen Elterngeldrechner des BMBFSFJ.

Höhe des monatlichen Voreinkommens (netto)Höhe des Elterngeldes
Mindestbetrag300 Euro (Elterngeld) bzw. 150 Euro (ElterngeldPlus)
Kein eigenes Einkommen
(Studierende, Hausfrauen, Hausmänner o. Ä.)
300 Euro
unter 1.000 Eurobis zu 100 Prozent des wegfallenden Einkommens
1.000 bis 1.200 Euro67 Prozent des wegfallenden Einkommens
1.200 Euro bis 1.240 Eurozw. 65 und 67 Prozent des wegfallenden Einkommens
1.240 Euro und mehr65 Prozent des wegfallenden Einkommens

Mehrlingsgeburten

Bei Mehrlingsgeburten besteht ein Elterngeldanspruch pro Geburt. Zusätzlich wird ein Mehrlingszuschlag gezahlt: Für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind erhalten Sie monatlich 300 Euro, beim ElterngeldPlus 150 Euro. Hier finden Sie weitere wichtige Informationen zum Thema Elterngeld.

Besondere Situationen

Das Elterngeld wird beim Bezug von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet. Dies gilt auch für den Mindestbetrag von 300 Euro. Einkünfte, die nicht im Inland versteuert werden oder inländischen Einnahmen nicht gleichgestellt sind, bleiben bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt.

Ein Anspruch auf Elterngeld besteht außerdem nicht, wenn Elternpaare oder Alleinerziehende im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von 200.000 Euro (für Geburten ab dem 1. April 2024) oder von 175.000 Euro (für Geburten ab dem 1. April 2025) hatten. Ausführliche Erläuterungen zu den genannten Situationen finden Sie bei Bedarf hier beim BMBFSFJ.

Elternzeit/-geld für Beamt*innen

Auch als Beamtin oder Beamter haben Sie natürlich einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld. Allerdings sind bei Ihnen im Vergleich zu angestellten Beschäftigten einige Besonderheiten zu beachten.

Die Regelungen zur Elternzeit für Beamtinnen und Beamte sind nicht bundesweit einheitlich, da jedes Bundesland hierzu eigene Gesetze und Verordnungen unterhält – auch wenn im Ergebnis die Vorschriften denen für Nichtbeamte weitgehend gleichen. Teilweise verweisen die Länder sogar auf das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Besonderheiten gelten bei Beamten vor allem in folgenden Bereichen: Krankheitsfürsorge während der Elternzeit, Zuschuss während der Mutterschutzfristen, laufbahnrechtliche Auswirkungen, besoldungsrechtliche Auswirkungen und versorgungsrechtliche Auswirkungen.

Wenn Sie als Beamtin oder Beamter tätig sind, erkundigen Sie sich bei Ihrer Dienststelle nach den für Sie dezidiert geltenden Regeln. Detaillierte Informationen zur Elternzeit für Bundesbeamtinnen und -beamte erhalten Sie bei der Personalstelle Ihrer Behörde. Einige weiterführende Informationen finden Sie hier im Familienportal des BMBFSFJ und alle gesetzlichen Regelungen in der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes (MuSchEltZV) auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesamts für Justiz.

Wir empfehlen Ihnen außerdem, Ihre zuständige Pensionsregelungsbehörde über die Elternzeit zu informieren und sich dort ggf. über die versorgungsrechtlichen Auswirkungen, insbesondere bei Teilzeitbeschäftigungen, beraten zu lassen.


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