Kurzzeitpflege
Bei zu Pflegenden mit den Pflegegraden 2–5 können bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Gezahlt werden dafür 1.854 €. Eine Aufstockung um die Mittel der Verhinderungspflege ist möglich (um bis zu 1.685 € auf insgesamt 3.539 €). Das Pflegegeld wird für bis zu 8 Wochen zur Hälfte weitergezahlt.
Verhinderungspflege
Auch die Verhinderungspflege können zu Pflegende mit den Pflegegraden 2–5 bis zu 8 Wochen und zu einer Höchstgrenze von 1.685 € pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Für Tage, an denen die Verhinderungspflege weniger als 8 Stunden erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer. Auch das Pflegegeld wird in diesem Fall nicht gekürzt. Wird die Pflege tagesweise für mehr als 8 Stunden benötigt, wird Pflegegeld nur für maximal 8 Wochen und nur zur Hälfte weitergezahlt.
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